Verordnung Nr. 3 zum Militärregierungs-Gesetz Nr. 61

(MGG USAC, Ausgabe J, S. 17)

In Kraft gesetzt durch Verfügung Nr. 75 A des Commandant en Chef Français en Allemagne

Aufgehoben zum 20. März 1949 durch:
Angesichts der Tatsache, daß die Deutsche Mark in den amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Groß-Berlin durch die Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens, die am 24. Juni 1948 von den Kommandanten der französischen, britischen und amerikanischen Sektoren von Groß-Berlin erlassen wurde, als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt ist, erläßt die Alliierte Bankkommission in Ausübung der ihr durch Artikel XXIV des Ersten Währungsreform-Gesetzes (Währungs-Gesetz) übertragenen Vollmacht folgende Anordnungen:

  1. Die Bank Deutscher Länder soll Deutsche-Mark-Währung, die sie ausgegeben hat, an die Deutsche-Mark-Währungskommission, Bismarckstraße 48/52, Berlin-Charlottenburg‚ ausleihen. Eine Begrenzung des Betrages dieser Kredite wird der Bank Deutscher Länder von Zeit zu Zeit durch die Alliierte Bankkommission mitgeteilt.
  2. Die von der Deutsche-Mark-Währungskommission herausgegebene Deutsche-Mark-Währung, die einen Kennzeichnungsstempel (den Buchstaben „B“ in einem Kreis) tragen wird, ist volles gesetzliches Zahlungsmittel im Währungsgebiet.
  3. Die Bank Deutscher Länder wird angewiesen, sofort in Übereinstimmung mit der Deutsche-Mark-Währungskommission ein Verfahren zum unbeschränkten bargeldlosen Zahlungsverkehr in Deutscher Mark zwischen den amerikanischen, britischen und französischen Sektoren von Groß-Berlin und dem Währungsgebiet auszuarbeiten.
  4. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der offizielle Text.
  5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

26. Juni 1948.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission