Verordnung Nr. 26
Zweite Verordnung über den Umtausch des Geldes für verschleppte Personen

Verfügung Nr. 85
über die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 28. Juni 1948 über die Währungsreform und ihrer Durchführungs-Verfügungen auf die verschleppten Personen.

(MGG USAC, Ausgabe J, S. 53)

(JO CCF, Nr. 204 vom 28. September 1948, S. 1671)

Die Ansprüche, die der deutschen Bevölkerung nach Gesetz Nr. 63 ‒ Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) ‒ und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens zustehen, werden grundsätzlich auch verschleppten Personen gewährt; jedoch sind für verschleppte Personen, die nicht in die deutsche Volkswirtschaft eingegliedert sind, besondere Vorschriften erforderlich

Daher wird folgendes verordnet:

Von der britischen Militärregierung wurde keine vergleichbare Rechtsnorm in ihrem Amtsblatt veröffentlicht

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf

das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 15. Oktober 1945,

die Verfügung vom 4. April 1948 des Secrétaire d'Etat aux Affaires Allemandes et Autrichiennes über die Organisation, die Befugnisse und Bestände der französischen Dienststellen der Regierung, der Verwaltung und Kontrolle in Deutschland,

die Anordnung Nr. 419 vom 12. April 1948 über die Errichtung eines Secrétariat Général du Commandement en Chef Français en Allemagne.

die Verordnung Nr. 155a vom 16. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne, betreffend Ermächtigung für die Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes der Bank der deutschen Länder beizutreten,

die Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform,

die Verfügung Nr. 68 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform auf verschleppte Personen,

die Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform‚

die Verfügung Nr. 72 des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni. 1948 über die Geldreform,

die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen auf Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948

folgende

Verfügung:

§ 1

Unter diese Verordnung fallen die im § 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 25 ‒ Erste Verordnung über den Umtausch des Geldes für verschleppte Personen ‒ bezeichneten Personen (unter diese Verordnung fallende Personen).

Artikel I.

Diese Verfügung bezieht sich auf die Personen, die im Artikel I der Verfügung Nr. 68 über die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform auf verschleppte Personen, genannt sind.

§ 2

Die im § 5 der Verordnung Nr. 25 bezeichneten Beauftragten (Umtauschbeamte) haben gemäß den Anweisungen der amerikanischen Militärbehörden bei den Zweigstellen der Landeszentralbanken abzuliefern:

  1. die gemäß § 6 der Verordnung Nr. 25 abgelieferten Altgeldnoten,
  2. zwei Ausfertigungen der in dreifacher Ausfertigung gemäß § 8 der Verordnung Nr. 25 angefertigten Listen,
  3. zwei Ausfertigungen der in dreifacher Ausfertigung gemäß § 9 der Verordnung Nr. 25 angefertigten Formulare über die angemeldeten Altgeldguthaben,
  4. Bescheinigungen mit den folgenden Angaben:
    1. Anzahl der Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthaltsort in dem Lager haben oder in der Arbeitsabteilung oder der Wachkompanie beschäftigt sind,
    2. Anzahl der Personen, die einen Betrag in Deutscher Mark erhalten haben,
    3. Anzahl der Personen, die keinen Betrag in Deutscher Mark erhalten haben,
    4. Bestätigung über den rechtlichen Stand der Personen, deren Gesamtzahl in der Bescheinigung zu Ziffer 2 angegeben wird, und derjenigen Personen, die jene vertreten,
  5. eine Ausfertigung der vom Umtauschbeamten unterschriebenen Empfangsbestätigung für die Beträge in Deutsche Mark, die ihm vom Finanzoffizier der „post“ übergeben wurden,
  6. alle Beträge in Deutscher Mark, die nach der gemäß § 7 der Verordnung Nr. 25 vorgenommenen Auszahlung im Besitz des Umtauschbeamten verblieben sind,
  7. Namenslisten über alle Personen, die in der Zeit vom 20. bis 22. Juni 1948 keine Altgeldnoten abgeliefert haben.

Artikel II.

Die von der Militärregierung besonders bestellten Beamten, wie sie im Art. IV, c) der Verfügung Nr. 68 näher bezeichnet sind, haben sich im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeiten davon zu vergewissern, daß die Landeszentralbank oder ihre nächstgelegene Zweigstelle im Besitz der nachstehend angegebenen Unterlagen ist, die bei den Umstellungsgeschäften in der Zeit vom 20. bis 26. Juni 1948 ausgestellt worden sind.

In den Fällen, wo die Geschäftsstellen der Landeszentralbank nicht im Besitz der genannten Unterlagen sind, haben die von der Militärregierung besonders bestellten Beamten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie ihnen zu beschaffen:

  1. Aufstellung über das „Altgeld“ das auf Grund des Artikels VI der Verfügung Nr. 68 eingezahlt worden ist.
  2. Zwei Exemplare der im Artikel VIII der Verfügung Nr. 68 vorgesehenen Listen.
  3. Zwei Exemplare der im Artikel IX der Verfügung Nr. 68 vorgesehenen Listen.
  4. Bescheinigungen, die von dem durch die Militärregierung besonders bestellten Beamten ausgestellt sind und die angeben:
    1. Die Anzahl der verschleppten Personen, für die der betreffende Beamte verantwortlich zeichnet,
    2. die Anzahl der Personen, die durch seine Vermittlung DM-Beträge bekommen haben,
    3. die Anzahl der Personen, die durch seine Vermittlung keine DM-Beträge bekommen haben,
    4. genaue Angaben über die Eigenschaft der Personen, deren Namen in den in den obigen Paragraphen 2 und 3 erwähnten Listen aufgeführt sind und derjenigen Personen, die sie vertreten.
  5. Abschriften der bei jeder Auszahlung von DM ausgestellten und von den durch die Militärregierung besonders bestellten Beamten unterzeichneten Empfangsbescheinigungen.
  6. Aufstellung der DM-Beträge, die nach den im Artikel VII der Verfügung Nr. 68 vorgesehenen Auszahlungen im Besitz der von der Militärregierung besonders bestellten Beamten geblieben sind und von diesen bei den Geschäftsstellen der betreffenden Landeszentralbanken wieder eingezahlt worden sind.

§ 3

Nach Empfang der im § 2 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Listen und ausgefüllten Formulare haben die Zweigstellen der Landeszentralbanken die Aufgaben einer Abwicklungsbank (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 63 ‒ Umstellungsgesetz ‒) für alle in diesen Listen und Formularen angegebenen Altgeldbestände zu übernehmen.

Artikel III.

Die Geschäftsstellen der Landeszentralbank, die die in vorstehendem Artikel II aufgeführten Schriftstücke erhalten haben, handeln als Abwicklungsbanken im Sinne des Art. 13 der Verordnung Nr. 158 des Général Commandant en Chef vom 18. Juni 1948 für die in diesen Listen aufgeführten Personen.

§ 4

(1) Die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung sind sinngemäß auf die Umwandlung der Altgeldbestände der unter diese Verordnung fallenden Personen anzuwenden.

(2) Die Landeszentralbanken haben insbesondere

(a) bei der Berechnung der Umwandlungsansprüche von dem abgelieferten und angemeldeten Altgeld sechshundert Reichsmark für jede gemäß § 3 der Verordnung Nr. 25 ausgezahlten vierzig Deutschen Mark anzurechnen. Falls eine Person, die unter diese Verordnung fällt, oder eine ihrer Familienangehörigen den Kopfbetrag nicht erhalten hat, ist der für die Kopfbeträge anzurechnende Reichsmarkgegenwert entsprechend zu berichtigen; ein zu Unrecht angerechneter Betrag ist gegebenenfalls nachträglich zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben. Entsprechendes gilt, wenn eine Person, die unter diese Verordnung fällt, nachweist, daß sie oder ein Familienangehöriger den ihm zustehenden Kopfbetrag nur zum Teil in Anspruch genommen hat; statt der im Regelfall anzurechnenden sechshundert Reichsmark ist in diesem Fall der zehnfache Betrag des ausgezahlten Teil-Kopfbetrages auf den Umwandlungsanspruch anzurechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zu Gesetz Nr. 63 (Umstellungsgesetz) finden sinngemäß Anwendung auf solche Personen, die weniger als sechzig Reichsmark eingezahlt haben.

(b) fünftausend Reichsmark sofort zur Umwandlung freizugeben für jede Person, die nach den Listen und Formularen, die im § 2 Ziff. 2 und 3 bezeichnet sind oder die von den Zweigstellen der Landeszentralbanken gemäß § 10 der Verordnung Nr. 25 ausgestellt wurden, für sich und gegebenenfalls für ihre Familienangehörigen Altgeld nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 25 abgeliefert oder angemeldet hat.

Artikel IV.

Die Bestimmungen des Umstellungsgesetzes und seine Durchführungsverfügungen sind auf die Umwandlung der Altgeldguthaben der von dieser Verfügung betroffenen Personen entsprechend anzuwenden.

Im besonderen.

  1. Abzug des Kopfbetrages. —
    Die Artikel 5 und 6 von Teil II, Abschnitt III der Verfügung Nr. 72 des Général Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 finden auf die von dieser Verfügung betroffenen Personen Anwendung.
  2. Sofortige Freigabe. —
    Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer Einzelperson oder einer Familie, die auf den im Art. II (2), (3) dieser und im Art. X der Verfügung Nr. 68 bezeichneten Einzahlungs- und Anmeldungslisten aufgeführt sind, können nach Abzug der im Abschnitt IV, Art. 9 der Verordnung Nr. 160 unter entsprechender Anwendung auf die durch diese Verfügung betroffenen Personen aufgeführten Beträge, 5000 RM sofort zur Umstellung In Neugeldguthaben freigegeben werden.

§ 5

(1) Die Umwandlung von Altgeld gemäß § 4 Abs. 2(b) ist nach den Vorschriften des § 2 des Umstellungsgesetzes vorzunehmen.

(2) Diejenigen Zweigstellen der Landeszentralbank, bei der der Umtauschbeamte gemäß § 2 die Altgeldnoten abgeliefert und die Altgeldguthaben angemeldet hat oder bei der Personen, die unter diese Verordnung fallen, gemäß § 6 (c) und (d) der Verordnung Nr. 25 Altgeld abgeliefert und angemeldet haben, übernimmt hinsichtlich des abgelieferten oder angemeldeten Altgeldes diejenigen Aufgaben, die nach Gesetz Nr. 63 (Umstellungsgesetz) der Abwicklungsbank übertragen worden sind. Die Landeszentralbanken dürfen auf Grund dieser Verordnung keine Zahlungen leisten, solange dafür keine Durchführungsrichtlinien zwischen der Landeszentralbank und dem „PCIRO Area Team Director“ vereinbart worden sind. Diese Richtlinien sollen spätestens am 7. Juli 1948 festgelegt sein. Mit Zustimmung des „PCIRO Area Team Director“ kann die Landeszentralbank Neugeldguthaben der unter diese Verordnung fallenden Personen, die aus der Umwandlung von Altgeld stammen, an andere Geldinstitute überweisen.

Artikel V.

Die von der Militärregierung besonders bestellten Beamten haben, in Verbindung mit den Geschäftsstellen der Landeszentralbank, alle von den Einzahlenden oder Anmeldenden geltend gemachten Beanstandungen zu erledigen.

Die Geschäftsstellen der Landeszentralbank können mit Zustimmung des von der Militärregierung besonders bestellten Beamten den sich bei der Umstellung ergebenden und einer von dieser Verfügung betroffenen Person zukommenden „Neugeldbetrag" an ein anderes Geldinstitut überweisen.

§ 6

Die den Finanzämtern im Gesetz Nr. 63 (Umstellungsgesetz) übertragenen Aufgaben werden für die unter diese Verordnung fallenden Personen von Dienststellen wahrgenommen, die durch die Militärregierungen benannt werden.

Artikel VI.

Die von der Militärregierung besonders bestellten Beamten treten an die Stelle der Finanzämter jedesmal, wenn diese Dienststellen in den auf Grund dieser Verfügung auf die verschleppten Personen Anwendung findenden Artikeln der Verordnung Nr. 160 mit der Sache befaßt werden. Die Anträge auf Freigabe des 5000 RM übersteigenden Teiles der eingezahlten oder angemeldeten Beträge müssen insbesondere an die von der Militärregierung besonders bestellten Beamten weitergeleitet werden, die davon eine in vier Exemplaren auszufertigende zusammenfassende Aufstellung zu machen haben unter Angabe:

  • der Betreuungsstelle der verschleppten Personen,
  • des Namens der Einzahlenden oder Anmeldenden,
  • des Gesamtbetrages des von den Antragstellern einbezahlten oder angemeldeten „Altgeldes“.

Drei Exemplare dieser Aufstellung sind auf dem normalen Dienstweg zum Entscheid an den französischen Vertreter des alliierten Bankausschusses in Frankfurt zu richten.

§ 7

Die Rechte, die den unter Gesetz Nr. 63 fallenden Personen zustehen, stehen auch den unter dieser Verordnung fallenden Personen zu, selbst wenn diese Rechte nicht ausdrücklich in dieser Verordnung genannt worden sind.

Artikel VII.

Bestimmungen, die für die von der Verordnung Nr. 160 betroffenen Personen vorgesehen sind, finden auf die von dieser Verfügung betroffenen Personen in allen Fällen Anwendung, in denen diese Verfügung keine besondere sie betreffende Bestimmung enthält.

§ 8

Jede unter diese Verordnung fallende Person,

  1. die vorsätzlich durch falsche oder unvollständige Angaben dazu beiträgt, daß Altgeldguthaben entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen in Neugeldguthaben umgewandelt oder zur Umwandlung freigegeben werden,
  2. oder die wider besseres Wissen entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen Altgeldguthaben umwandelt,
wird von dem zuständigen Militärgericht gerichtlich verfolgt und wird, falls für schuldig befunden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen bestraft.

Artikel VIII.

Die Strafbestimmungen, die im Abschnitt XXXIII, Art. 84, 85, 86 der Verordnung Nr. 160 vorgesehen sind, finden auf die von dieser Verfügung betroffenen Personen Anwendung.

§ 9

Diese Verordnung tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 27. Juni 1948 in Kraft.

Artikel IX.

Diese Verfügung tritt am 23. September 1948 in den Ländern Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und Baden in Kraft.

Artikel X.

Die zuständigen Behörden des französischen Oberkommandos in Deutschland werden mit der Durchführung dieser Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist.

Im Auftrage der Militärregierung

Baden-Baden, den 23. September 1948.

Le Général d'Armée KOENIG

Commandant en Chef Français en Allemagne

P. KOENIG