Vierte Durchführungsverordnung zum Militärregierungs-Gesetz Nr. 61
Sondergenehmigung für Verfügungen über Altgeld zum Zwecke der Rückgängigmachung ungesetzlicher Zahlungen

(MGG USAC, Ausgabe K, S. 3)

In Kraft gesetzt durch Verfügung Nr. 76 des Commandant en Chef Français en Allemagne

Auf Grund der ihr in § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) übertragenen Vollmachten ordnet die Alliierte Bankkommission an:
  1. Als Ausnahmemaßnahme im Sinne von § 8 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens wird hierdurch, vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Militärregierung, den Gebietskörperschaften für die Dauer von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestattet, widerrechtliche Verfügungen über Altgeld, die sie nach dem 20. Juni 1948 vorgenommen haben, rückgängig zu machen. Das Gleiche gilt für solche Verfügungen über Altgeld, die sie vor dem 21. Juni 1948 in Erwartung der Nichtigerklärung der Reichsmarkkassenbestände der Gebietskörperschaften vorgenommen haben. Die Rückgängigmachung soll durch Überweisung der Reichsmarkbeträge auf das Konto der Regierungsstelle geschehen, die über das Altgeld widerrechtlich oder in Umgehungsabsicht verfügt hat.
  2. Als Ausnahmemaßnahme im Sinne von § 8 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens wird hiermit Wohlfahrtsverbänden und allen anderen Personen auf die Dauer von zwei Wochen das Recht eingeräumt, der Abwicklungsbank denjenigen Teil ihrer Altgeldguthaben zu melden, der nach dem 20. Juni 1948 infolge rechtswidriger Verfügungen über Altgeld zu ihren Gunsten entstanden ist. Die Abwicklungsbank hat diese Altgeldguthaben insoweit zu löschen.
  3. Die Finanzämter haben die Konten von Wohlfahrtsverbänden und von anderen Personen zu prüfen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob sich darauf Guthaben befinden, die nach dem 20. Juni 1948 durch rechtswidrige Verfügungen über Altgeld entstanden sind.
  4. Die Strafvorschriften des § 20 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens finden keine Anwendung auf Personen, die innerhalb der Frist von zwei Wochen von der Möglichkeit Gebrauch machen, Verfügungen, die gegen § 8 des Gesetzes verstoßen, gemäß § 1 oder § 2 dieser Verordnung rückgängig zu machen.
  5. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist finden die Vorschriften uneingeschränkt Anwendung. Das Gleiche gilt für die Deutschen Gesetze über die dienststrafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen rechtswidriger Amtshandlungen.
  6. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
  7. Diese Verordnung tritt am 6. Juli 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission