Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 61 der Militärregierung

(MGG USAC, Ausgabe K, S. 4)

In Ausübung der ihr durch § XXIV des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) übertragenen Befugnis erläßt die Alliierte Bankkommission hiermit folgende Verordnung:

Die Gemeinsame Außenhandelskasse ist im Sinne des § XVIII Abs. 1 des Gesetzes Nr. 61 als Finanzinstitut anzusehen.

16. Juli 1948

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission