Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 61 der Militärregierung
(MGG USAC, Ausgabe K, S. 4)
In Ausübung der ihr durch § XXIV des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) übertragenen Befugnis erläßt die Alliierte Bankkommission hiermit folgende Verordnung:
Die Gemeinsame Außenhandelskasse ist im Sinne des § XVIII Abs. 1 des Gesetzes Nr. 61 als Finanzinstitut anzusehen.