(MGG USAC, Ausgabe K, S. 9)
(1) Ist der Schuldner von unter § 18 Abs. 1, Ziff‚ 2 des Umstellungsgesetzes fallenden Reichsmarkverbindlichkeiten aus einem Kaufvertrag oder Werkvertrag nach § 20 des Umstellungsgesetzes vom Vertrag zurückgetreten, so kann das Recht des Gläubigers zum Rücktritt von Verträgen, die er zur Erstellung der ihm obliegenden Gegenleistung mit Dritten (Vorlieferern) abgeschlossen hat, auch noch nach dem 10. Juli 1948 ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen des § 20, Abs. 1 des Umstellungsgesetzes vorliegen. Das Recht, vom Vertrage gegenüber Vorlieferern auch noch nach dem 10. Juli 1948 zurückzutreten, steht auch demjenigen zu, dessen Schuldner auf Grund der Vorschriften des Satzes 1 nach dem 10. Juli 1948 vom Vertrag mit ihm zurückgetreten ist.
(2) Das Rücktrittsrecht muß in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, und in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 unverzüglich nach Eingang der Rücktrittserklärung des Schuldners des Berechtigten ausgeübt werden.
Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut.
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission