(MGG USAC, Ausgabe K, S. 4)
Fahrausweise, die vor dem 21. Juni 1948 gelöst worden und gemäß 5 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz vorläufig im Rahmen der bestehenden Bestimmungen gültig geblieben sind, verlieren mit Ablauf des 31. Juli 1948 ihre Gültigkeit.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission