Sechste Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz
Verordnung über Fahrausweise

(MGG USAC, Ausgabe K, S. 4)

Auf Grund des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

Fahrausweise, die vor dem 21. Juni 1948 gelöst worden und gemäß 5 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz vorläufig im Rahmen der bestehenden Bestimmungen gültig geblieben sind, verlieren mit Ablauf des 31. Juli 1948 ihre Gültigkeit.

§ 2

(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission