(MGG USAC, Ausgabe K, S. 5)
(1) Die Geldinstitute mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder haben ihre Bestände an eigenen und an abgelieferten Altgeldnoten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Währungsgesetzes) bis zum 31. August 1948 an die Landeszentralbanken gegen eine Bestätigung abzuliefern.
(2) Die Landeszentralbanken und die Bank Deutscher Länder haben ihre Bestände an eigenen und an abgelieferten Altgeldnoten unter Aufnahme eines Vernichtungsprotokolls zu vernichten.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission