(MGG USAC, Ausgabe L, S. 12)
Die in § 2 zu Ziff. (1), Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz genannten Postwertzeichen werden mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Anordnung außer Umlauf gesetzt.
Die in § 3 zu Ziff. (1), Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz genannten Postwertzeichen, die von der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zum 22. Juni 1948 um 24.00 Uhr aus dem Verkehr gezogen werden sind, gelten als am 22. Juni 1948 um 24.00 Uhr außer Umlauf gesetzt.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
8. September 1948
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission