Neunte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 61 der Militärregierung
Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz)

(MGG USAC, Ausgabe L, S. 12)

Auf Grund des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird folgende Anordnung erlassen:
§ 1

Die in § 2 zu Ziff. (1), Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz genannten Postwertzeichen werden mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Anordnung außer Umlauf gesetzt.

§ 2

Die in § 3 zu Ziff. (1), Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz genannten Postwertzeichen, die von der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zum 22. Juni 1948 um 24.00 Uhr aus dem Verkehr gezogen werden sind, gelten als am 22. Juni 1948 um 24.00 Uhr außer Umlauf gesetzt.

§ 3

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 4

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

8. September 1948

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission