Achte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Verordnung über Hinterlegungsgelder

(MGG USAC, Ausgabe L, S. 15)

Liste der Änderungen:
(I)10. Durchführungsverordnung (MGG USAC, Ausgabe L, S. 17)

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1

(1) Soweit in den Altgeldguthaben der Besatzungsmächte Gelder enthalten sind, die von dritter Seite bei dem Kontoinhaber hinterlegt oder eingezahlt wurden und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung verwaltet werden (Hinterlegungsgelder), findet § 34 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes keine Anwendung.

(2) Die unter Abs. 1 fallenden Teile von Altgeldguthaben der Besatzungsmächte können mit Zustimmung der Alliierten Bankkommission nachträglich nach den Vorschriften des § 11 Abs. 3 Ziff. 2 des Währungsgesetzes mit Vordruck B bei dem kontoführenden Geldinstitut angemeldet werden.

§ 2

(1) Soweit in den Altgeldguthaben der Gruppe III (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1c des Umstellungsgesetzes) Gelder enthalten sind, die von dritter Seite bei Kontoinhabern hinterlegt oder eingezahlt worden sind und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung verwaltet werden (Hinterlegungsgelder), findet § 9 des Umstellungsgesetzes keine Anwendung.

(2) Die unter Abs. 1 fallenden Teile von Altgeldguthaben können nachträglich nach den Vorschriften des § 1 Abs. 3 Ziff. 2 des Währungsgesetzes mit Vordruck B bei dem kontoführenden Geldinstitut angemeldet werden, wenn der zuständige Rechnungshof bestätigt, daß die Voraussetzung des Abs. 1 vorliegt. Für Kontoinhaber, die sonst nicht der Prüfung durch den Rechnungshof unterworfen sind, ist der Rechnungshof des Landes zuständig, in dem der Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung des gesetzlichen Vertreters oder Vermögensverwalters (Treuhänders) des Kontoinhabers liegt.

(3) Die Bestätigung des Rechnungshofes ist innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Der Rechnungshof hat vor der Entscheidung zu prüfen, ob in den zur Anmeldung vorgesehenen Guthaben oder Teilguthaben Gelder enthalten sind, die der Antragsteller bei der Berechnung der ihm zustehenden Erstausstattung mit neuem Geld (§ 15, 16 des Währungsgesetzes) zu seinen Isteinnahmen gezählt hat. Ist dies der Fall, so darf die Bestätigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er einen entsprechenden Teil der Erstausstattung an die Landeszentralbank oder die Bank Deutscher Länder zurückgegeben hat.

§ 3

Die nach den §§ 1 und 2 als Fremdgeld angemeldeten Altgeldguthaben werden unter denselben Voraussetzungen in Neugeldguthaben umgewandelt wie die eigenen Altgeldguthaben der Personen, für deren Rechnung sie gehalten werden (wirtschaftlich Begünstigte); sie erlöschen‚ wenn der wirtschaftlich Begünstigte seinerseits zu den Personengruppen gehört, deren Altgeldguthaben nach dem Umstellungsgesetz erlöschen.

§ 4

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 15. September 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission