Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen

(MGG USAC, Ausgabe L, S. 20)

Auf Grund von § 34 Abs. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

Art. 15 Abs. 1 ist wie folgt auszulegen:

  1. Jeder Gläubiger, der Angehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes ist, kann der Umstellung seiner Forderung in Deutsche Mark gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber seinem Schuldner bis spätestens 20. Oktober 1948 widersprechen.
  2. Jeder Gläubiger, der Angehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes ist‚ kann nach dem 20. Oktober 1948 in gleicher Weise die Annahme einer ihm von dem deutschen Schuldner nach den Vorschriften des vorerwähnten Gesetzes angebotenen oder bewirkten Leistung verweigern.
  3. Die Rechte des Gläubigers bleiben, wenn er nach Abs. 1 oder 2 verfahren hat, von den Vorschriften des Umstellungsgesetzes unberührt.

§ 2

Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsverordnung ist maßgebend.

§ 3

Diese Durchführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission