(MGG USAC, Ausgabe L, S. 21)
(1) Altgeldguthaben dürfen auch nach Inkrafttreten des Festkontogesetzes nur unter den Voraussetzungen, die im Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften bezeichnet sind, in Neugeldguthaben umgewandelt werden.
(2) Bei der Umwandlung der Altgeldguthaben sind dem Kontoinhaber vom Inkrafttreten dieser Verordnung an für je einhundert Reichsmark sechs Deutsche Mark auf Freikonto und eine halbe Deutsche Mark auf Anlagekonto (§ 2) gutzuschreiben.
(3) Der auf einem Festkonto nach Durchführung der in § 1 Buchstaben a) und b) des Festkontogesetzes vorgesehenen Buchungen verbleibende Restbetrag (§ 1 Buchstabe c) des Festkontogesetzes) ist auf das Anlagekonto des Kontoinhabers zu übertragen.
(4) Die im Festkontogesetz vorgesehenen Buchungen und die Überträge von Festkonten auf Anlagekonten (Abs. 2 oben) sind mit Wertstellung vom 21. Juni 1948 vorzunehmen.
(1) Über die in § 1 bezeichneten Anlagekonten kann nur nach Maßgabe der im § 1 Buchstabe c) des Festkonto-Gesetzes vorgesehenen Durchführungsbestimmungen verfügt werden.
(2) Die Guthaben auf Anlagekonten gelten als befristete Einlagen im Sinne des § 6 des Emissionsgesetzes und von § 10 des Umstellungsgesetzes. Sie sind mit 2½ v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind am Schluß jedes Kalenderjahres fällig. Sie sind dem Freikonto des Kontoinhabers gutzuschreiben.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission