Zehnte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 61 der Militärregierung
Verordnung über nachträgliche Auszahlung des Kopfbetrages

(MGG USAC, Ausgabe L, S. 13)

Auf Grund von § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

(1) Die Landeszentralbanken werden ermächtigt, die erste und zweite Rate des Kopfbetrages (§ 6 des Währungsgesetzes) nachträglich an solche Einwohner des Währungsgebietes (Abs. 2) auszuzahlen‚ die den Kopfbetrag, ohne daß sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder beauftragten Personen ein Verschulden hieran trifft, bisher nicht erhalten haben; dies gilt jedoch nur, wenn weder der Berechtigte noch ein Mitglied seiner Familie (§ 8 Abs. 3 der Achten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz) mit Vordruck A Altgeldnoten abgeliefert oder Altgeldguthaben angemeldet hat.

(2) Einwohner des Währungsgebietes im Sinne von Abs. 1 ist, wer zurzeit des Eingangs des Antrages bei der Landeszentralbank seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Währungsgebiet hat und

  1. entweder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort auch schon vor dem 21. Juni 1948 im Währungsgebiet hatte oder
  2. vor dem 21. Juni 1948 in das Währungsgebiet eingereist ist, um dort einen Wohnsitz zu begründen.

(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck hat er insbesondere

  1. durch Vorlage der Kennkarten (Personalausweise) und durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung glaubhaft zu machen, daß weder er noch ein Mitglied seiner Familie mit Vordruck A Altgeld abgeliefert oder angemeldet hat,
  2. durch eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Kartenstelle nachzuweisen, daß er die erste Rate des Kopfbetrages nicht von einer Kartenstelle erhalten hat.

(4) Die Kartenstelle darf die nach Abs. 3 Ziff. 2 bezeichnete Bescheinigung nur erteilen, wenn sich aus ihren karteimäßigen Unterlagen über die Auszahlung des Kopfbetrages ergibt, daß der Berechtigte den Kopfbetrag nicht erhalten hat. War der Berechtigte am 20. Juni 1948 bei der Kartenstelle als vorübergehend abgemeldet geführt, so darf die Kartenstelle die Bescheinigung nur erteilen, wenn die dem Berechtigten erteilte Abmeldebestätigung (Reiseabmeldung oder G-Schein), die gegebenenfalls von ihm vorzulegen ist, nicht gelocht ist. Ist der Berechtigte erst nach dem 26. Juni 1948 von der jetzt für ihn zuständigen Kartenstelle in die laufende Versorgung mit Lebensmittelkarten übernommen worden, so hat diese gegebenenfalls eine Auskunft der früher zuständigen Kartenstelle einzuholen.

(5) Die Landeszentralbank darf den Kopfbetrag nur im Umtausch gegen Altgeldnoten auszahlen; für jede Deutsche Mark des Kopfbetrages ist eine Reichsmark abzuliefern.

§ 2

(1) Die Landeszentralbanken werden ferner ermächtigt, die zweite Rate des Kopfbetrages (Restbetrag) nachträglich an solche Personen auszuzahlen, die nach den Vorschriften des Währungsgesetzes und der Achten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz berechtigt gewesen wären, den Restbetrag bei einer Kartenstelle zu erheben, ihn jedoch infolge eines Verschuldens der Kartenstelle oder deshalb nicht erhalten haben, weil sie ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter oder beauftragter Personen nicht in der Lage waren, die erforderlichen Unterlagen bis zum 30. September 1948 beizubringen.

(2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen glaubhaft zu machen und insbesondere durch eine Bescheinigung der Kartenstelle, die nach den Vorschriften der Achten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz für die Auszahlung des Restbetrages zuständig war, nachzuweisen, daß die erforderlichen Unterlagen inzwischen beigebracht worden sind. Die Landeszentralbank kann verlangen, daß ihr diese Unterlagen vorgelegt werden.

§ 3

In den Fällen der §§ 1 und 2 ist die Landeszentralbank zuständig, in deren Geschäftsbezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Befindet sich der Berechtigte im Falle des § 2 nicht mehr im Währungsgebiet, so ist die Landeszentralbank zuständig, in deren Geschäftsbezirk er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Seeschiffer, Binnenschiffer und Inhaber von Wanderpersonalkarten ist die Landeszentralbank zuständig, in deren Geschäftsbezirk sie sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrages aufhalten.

§ 4

Die Landeszentralbanken haben die nach § 1 Abs. 5 abgelieferten Altgeldnoten unter Aufnahme eines Vernichtungsprotokolls zu vernichten.

§ 5

Die nachträgliche Auszahlung des Kopfbetrages ist bis zum 31. Dezember 1948 zulässig.

§ 6

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 15. November 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission