Liste der Änderungen: | |
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(I) | 18. Durchführungsverordnung (MGG USAC, Ausgabe M, S. 30) |
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
Personen im Währungsgebiet dürfen Zahlungen in Deutscher Mark an Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, in folgender Weise leisten:
Verbindlichkeiten einer Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hat, dürfen in folgender Weise beglichen werden:
Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, dürfen über ihre Guthaben auf Freikonten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsgesetzes und Festkontogesetzes) in unbegrenzter Höhe in der Weise verfügen, daß sie das kontoführende Geldinstitut oder Postscheckamt anweisen, diese Guthaben:
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsverordnung ist der amtliche Wortlaut.
Diese Durchführungsverordnung tritt am 20. November 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission