Neunte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
(Zu § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes / Westsektoren Groß-Berlins)

(MGG USAC, Ausgabe L, S. 16)

Liste der Änderungen:
(I)18. Durchführungsverordnung (MGG USAC, Ausgabe M, S. 30)
Aufgehoben zum 1. Juni 1956 durch:

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1

Personen im Währungsgebiet dürfen Zahlungen in Deutscher Mark an Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, in folgender Weise leisten:

  1. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von dem Empfänger bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet unterhaltenes Konto‚ das nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrt ist, oder
  2. durch Einzahlung oder Überweisung zu Gunsten des Empfängers auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank Deutscher Länder.

§ 2

Verbindlichkeiten einer Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hat, dürfen in folgender Weise beglichen werden:

  1. durch Einzahlung oder Überweisung des geschuldeten Betrages auf ein von dem Gläubiger bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet unterhaltenes Konto, das nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrt ist, oder
  2. durch Einzahlung oder Überweisung des geschuldeten Betrages zu Gunsten des Gläubigers auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank Deutscher Länder.

§ 3

Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, dürfen über ihre Guthaben auf Freikonten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsgesetzes und Festkontogesetzes) in unbegrenzter Höhe in der Weise verfügen, daß sie das kontoführende Geldinstitut oder Postscheckamt anweisen, diese Guthaben:

  1. auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank Deutscher Länder zu ihren Gunsten zu überweisen, oder
  2. auf ein gemäß § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Bankkonto von Personen zu überweisen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben.
Voraussetzung hierfür ist, daß die gegebenenfalls nach § 6 des Umstellungsgesetzes erforderliche Genehmigung des für die steuerliche Überprüfung zuständigen Finanzamtes vorliegt und daß das Guthaben nur den Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes unterliegt.

§ 4

Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsverordnung ist der amtliche Wortlaut.

§ 5

Diese Durchführungsverordnung tritt am 20. November 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission