Liste der Änderungen: | |
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(I) | 50. Durchführungsverordnung = 12. DV zum Währungsgesetz vom 3. Juli 1951 (ABl. AHK S. 1041) |
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit folgendes verordnet:
(1) Der in § 15 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vorgesehene nachträgliche Umtausch von deutschen Zahlungsmitteln, die einem Heimkehrer bei der Gefangennahme abgenommen worden sind, obliegt den Landeszentralbanken. Zuständig ist die Landeszentralbank, in deren Geschäftsgebiet der Heimkehrer seinen Wohnsitz hat.
(2) Der Umtausch darf von der Landeszentralbank nur gegen Abgabe einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit einem Dienstsiegel versehenen Bescheinigung der Entlassungsstelle der Gewahrsamsmacht vorgenommen werden. Aus der Bescheinigung muß der Betrag an deutschen Zahlungsmitteln ersichtlich sein, der dem Heimkehrer bei der Gefangennahme abgenommen worden ist. Die Abgabe der Bescheinigung gilt als Ablieferung des umgetauschten Reichsmarkbetrages.
(3) Für Heimkehrer aus amerikanischer, englischer oder französischer Kriegsgefangenschaft tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Bescheinigung der Entlassungsstelle der Gewahrsamsmacht eine Bescheinigung der hierfür bestimmten Zentralstelle der Gewahrsamsmacht (für die amerikanische Gewahrsamsmacht: das POW Information Bureau, Niederroden b/Darmstadt; für die britische Gewahrsamsmacht: der Oberfinanzpräsident in Hamburg, Hamburg 11, Rödingsmarkt 83; für die französische Gewahrsamsmacht: das Bureau de liaison pour les questions de prisonniers de guerre, Baden-Baden, Europäischer Hof).
(1) Die Landeszentralbank hat dem Heimkehrer für je zehn Reichsmark des in der Bescheinigung angegebenen Betrages eine Deutsche Mark zu vergüten. Beläuft sich der umzutauschende Reichsmarkbetrag auf weniger als sechshundert Reichsmark, so sind sechzig Deutsche Mark, jedoch höchstens eine Deutsche Mark für jede Reichsmark zu vergüten.
(2) Die Landeszentralbank kann von dem Heimkehrer den Nachweis verlangen, daß er den ihm bei der Gefangennahme abgenommenen Betrag an deutschen Zahlungsmitteln rechtmäßig erworben hatte.
(3) Die Vergütung der Beträge in Deutschen Mark nach Abs. 1 ist für Rechnung der Bank Deutscher Länder vorzunehmen. Die Bank Deutscher Länder schreibt der Landeszentralbank den ausgezahlten Betrag in Deutscher Mark auf Girokonto gut und stellt ihn in ihre Umstellungsrechnung ein. Die Gutschrift erfolgt auf Grund von monatlichen Zusammenstellungen der Landeszentralbanken, denen die Bescheinigungen (§ 1 Abs. 2 und 3) beizufügen sind.
(4) Die Landeszentralbank hat dem Heimkehrer auf dem Entlassungsschein den auf Grund dieser Verordnung vergüteten Betrag in Deutscher Mark zu bescheinigen.
(5) Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auf ehemalige Kriegsgefangene aus dem Währungsgebiet, die nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Ausland als Zivilarbeiter beschäftigt werden, entsprechende Anwendung, sobald sie ihren Wohnsitz im Währungsgebiet begründen.
(1) Die von Verwahrungsstellen im Währungsgebiet in Wertbeuteln verwahrten deutschen Zahlungsmittel von Heimkehrern sowie von vermißten, gefallenen oder verstorbenen ehemaligen Wehrmachtsangehörigen sind von den Verwahrungsstellen unverzüglich auf ein Sammel-Anderkonto bei der für die Verwahrungsstelle zuständigen Landeszentralbank einzuzahlen.
(2) Der Leiter der Verwahrungsstelle hat bei der Einzahlung schriftlich zu versichern, daß die eingezahlten Zahlungsmittel ausschließlich aus Wertbeuteln ehemaliger Wehrmachtsangehöriger stammen.
(1) Die durch Einzahlung von deutschen Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 entstandenen Anderkonten sind auf Deutsche Mark umzustellen; für je zehn Reichsmark ist eine Deutsche Mark auf Freikonto gutzuschreiben.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist auch auf Anderkonten anzuwenden, die von Verwahrungsstellen durch Einzahlung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten deutschen Zahlungsmitteln vor dem 27. Juni 1948 eingerichtet worden sind, gleichviel ob das Anderkonto bei einer Landeszentralbank oder einem anderen Geldinstitut eröffnet wurde.
(1) Die Verwahrungsstelle hat für die aus einem Wertbeutel entnommenen deutschen Zahlungsmittel dem Empfangsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen und auf dieser das Geldinstitut und die Nummer des Anderkontos zu vermerken. Eine Durchschrift der Bescheinigung ist dem kontoführenden Geldinstitut zuzusenden.
(2) An Heimkehrer darf eine Bescheinigung nach Abs. 1 nur ausgegeben werden, wenn diese durch Vorlage ihrer Entlassungspapiere nachweisen, daß ihnen nicht bereits nach dem 20. Juni 1948 von einer Landeszentralbank die bei der Gefangennahme abgenommenen deutschen Zahlungsmittel nach § 2 umgetauscht worden sind.
(3) Das kontoführende Geldinstitut hat den Empfangsberechtigten gegen Vorlage einer nach Abs. 1 ausgestellten Bescheinigung zu Lasten des Anderkontos für je zehn Reichsmark des in der Bescheinigung genannten Betrages eine Deutsche Mark zu vergüten.
(4) Die Verwahrungsstelle darf über die Beträge auf dem Anderkonto nur nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verfügen. Verbleiben auf dem Anderkonto Beträge, für die ein Empfangsberechtigter nicht ermittelt werden kann, so bleibt die Entscheidung über diese Beträge der deutschen Gesetzgebung vorbehalten.
Auf die nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelieferten Altgeldnoten findet § 1 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz Anwendung.
Der deutsche Wortlaut der Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission