Fünfzehnte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Abschlagzahlungen auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung der Geldinstitute

(MGG USAC, Ausgabe M, S. 26)

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

(1) Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Geldinstituts, die nach § 11 Abs. 2 der Bankenverordnung zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat der Schuldner Abschlagzahlungen zu leisten.

(2) Die Abschlagzahlungen sind zu entrichten:

  1. Auf die zum 31. Dezember 1948 zu vergütenden Zinsen spätestens am 31. März 1949,
  2. Auf die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergütenden Zinsen jeweils an diesem Tage.

§ 2

(1) Die Höhe der Abschlagzahlungen bemißt sich nach dem voraussichtlichen Betrag der Ausgleichsforderung. Jedes Geldinstitut mit Ausnahme der Bank Deutscher Länder und der Landeszentralbanken hat am letzten Tage des zweiten Monats vor Fälligkeit der Abschlagzahlung der Landeszentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen geschätzte Umstellungsrechnung einzureichen, aus der der voraussichtliche Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist.

(2) Die Landeszentralbanken und die Bank Deutscher Länder teilen diesen Betrag zur Berechnung der für ihre Ausgleichsforderung zu entrichtenden Abschlagzahlungen dem Schuldner spätestens einen Monat vor dem Zahlungstermin für eine Abschlagzahlung mit. Für andere Geldinstitute sind die zur Berechnung der Abschlagzahlungen erforderlichen Angaben dem Schuldner durch die Landeszentralbank spätestens zu demselben Termin auf Grund der von den Geldinstituten eingereichten Umstellungsrechnungen (Abs. 1) mitzuteilen.

§ 3

(1) Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten‚ denen eine Ausgleichsforderung ganz oder teilweise als Deckung der von ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden zuzuteilen ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 des Umstellungsgesetzes), haben in der nach § 2 Abs. 1 einzureichenden Umstellungsrechnung zu erklären, welcher Teilbetrag der danach umgestellten Verbindlichkeiten auf solche Verpflichtungen aus diesen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden entfällt, die am 21. Juni 1948 noch nicht fällig waren, und welcher Teilbetrag der danach umgestellten Aktiven zum Deckungsbestand für diese Schuldverschreibungen und Schuldurkunden gehört. Falls für die Wahrung der Rechte der Schuldverschreibungsinhaber oder der Gläubiger aus den Schuldurkunden ein Treuhänder bestellt ist, bedarf die Erklärung der Bestätigung des Treuhänders.

(2) Sind nach dieser Erklärung die umgestellten Deckungswerte geringer als die umgestellten am 21. Juni 1948 noch nicht fällig gewesenen Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen und Schuldurkunden‚ so gilt für die Berechnung der Abschlagzahlungen die Ausgleichsforderung in Höhe des Unterschiedsbetrages als mit jährlich viereinhalb vom Hundert zu verzinsen.

§ 4

(1) Übersteigt der nach § 2 Abs. 1 für die Berechnung einer Abschlagzahlung maßgebende Betrag den für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagzahlung zugrunde gelegten Betrag, so ist für den Mehrbetrag die Abschlagzahlung vom 21. Juni 1948 an zu berechnen. Dies gilt auch, wenn erstmalig eine Abschlagzahlung zu einem nach dem 31. März 1949 liegenden Zeitpunkt zu entrichten ist.

(2) Ist der nach § 2 Abs. 1 für die Berechnung einer Abschlagzahlung maßgebende Betrag geringer als der für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagzahlung zugrunde gelegte Betrag, so ist die vorangegangene Abschlagzahlung, soweit sie auf den Minderbetrag entfällt, in der Weise zu erstatten, daß sie von der späteren Abschlagzahlung abgesetzt wird.

(3) Übersteigt der zu erstattende Betrag die spätere Abschlagzahlung, so ist die frühere Abschlagzahlung insoweit unverzüglich zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für den ganzen Betrag einer bewirkten Abschlagzahlung, sobald sich nach dem Stand der Umstellungsrechnung des Geldinstituts eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand nicht mehr ergibt.

§ 5

(1) Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Geldinstituts, die nach § 11 Abs. 2 der Bankenverordnung zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat der Schuldner unverzüglich nach der Bestätigung der Umstellungsrechnung zu zahlen, soweit sie die nach dieser Verordnung geleisteten Abschlagzahlungen übersteigen.

(2) Übersteigen nach der bestätigten Umstellungsrechnung die auf Grund dieser Verordnung vom Schuldner geleisteten Abschlagzahlungen die von ihm nach § 11 Abs. 2 der Bankenverordnung zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergütenden Zinsen, so ist der Mehrbetrag von dem Geldinstitut unverzüglich zu erstatten.

§ 6

(1) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt an das Geldinstitut leistet, zu dem sie nach § 11 Abs. 2 der Bankenverordnung zu vergüten sind, hat der Schuldner von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

(2) Abschlagzahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die dem Schuldner zu erstatten sind, hat das Geldinstitut vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

§ 7

Zahlungen des Schuldners einer Ausgleichsforderung auf Grund dieser Verordnung sind für Rechnung des Berechtigten an die Landeszentralbank zu leisten. Zahlungen, die auf Grund dieser Verordnung für die der Bank Deutscher Länder zuzuteilende Ausgleichsforderung zu bewirken sind, sind jedoch an die Bank Deutscher Länder zu leisten.

§ 8

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission