Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 65 der Militärregierung
Anpassung von Vorschriften des Umstellungsgesetzes

(MGG USAC, Ausgabe M, S. 32)

Auf Grund des § 2 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) wird hiermit verordnet:

Artikel I

§ 1

(1) Hat der Schuldner einer Reichsmarkverbindlichkeit‚ die dadurch entstanden ist, daß er fremdes Geld als Verwahrer oder auf Grund einer Geschäftsbesorgung oder zum Zwecke der Hinterlegung (§ 372 BGB) oder als Sicherheitsleistung erhalten oder beschlagnahmt oder sonst zwecks Sicherstellung in Besitz genommen hat, den geschuldeten Reichsmarkbetrag auf einem Reichsmark-Konto bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet gehalten und dieses Guthaben nach § 11 Abs. 3 Ziff. 2 des Währungsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 oder § 2 der Achten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz‚ mit Vordruck B angemeldet, so wird die Reichsmarkverbindlichkeit in Abweichung von § 16 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2) Der Schuldner kann sich von seiner Verbindlichkeit durch Abtretung seiner Ansprüche aus den durch die Umwandlung des Altgeldguthabens entstandenen Guthaben auf Freikonto und Anlagekonto befreien. Ist das Altgeldguthaben noch nicht umgewandelt, so kann der Schuldner die Verbindlichkeit nur durch Abtretung des Anspruchs aus dem Altgeldguthaben erfüllen.

(3) Auf die nach Abs. 2 abgetretenen Altgeldguthaben finden die für die Altgeldguthaben der Abtretungsempfänger geltenden Vorschriften der §§ 2 und 34 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes Anwendung. Soweit die Altgeldguthaben des Abtretungsempfängers zur Gruppe I (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a des Umstellungsgesetzes) gehören, dürfen sie erst nach Freigabe durch die Abwicklungsbank des Abtretungsempfängers in Neugeldguthaben umgewandelt werden. Die Abwicklungsbank darf sie nur unter den in den §§ 4 bis 7 des Umstellungsgesetzes bestimmten Voraussetzungen, insbesondere erst nach Anrechnung etwa noch nicht anderweitig angerechneter Kopfbeträge des Abtretungsempfängers und seiner Familie und nach Anrechnung etwa noch nicht anderweitig angerechneter Geschäftsbeträge zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.

(4) Hat der Schuldner einer unter Abs. 1 fallenden Verbindlichkeit den Gläubiger in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung befriedigt, so ist in Höhe des ursprünglich geschuldeten Reichsmarkbetrages für die Umwandlung des Altgeldguthabens die Vorlage der Quittung des Gläubigers erforderlich und ausreichend. Das Geldinstitut hat sich von der Höhe des ursprünglich geschuldeten Reichsmarkbetrages zu vergewissern.

§ 2

Das im § 1 Abs. 1 vorgeschriebene Umstellungsverhältnis gilt auch für Reichsmarkverbindlichkeiten aus Vorauszahlungen auf noch nicht entstandene oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten.

§ 3

Ansprüche gegen den bisherigen Gläubiger auf Rückerstattung eines nach § 1 Abs. 1 oder § 2 zuviel gezahlten Betrages bleiben unberührt.

Artikel II

§ 4

§ 21 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes wird geändert und erhält folgende Fassung:

(…)

Artikel III

§ 5

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission