(MGG USAC, Ausgabe M, S. 23)
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz hat die Abwicklungsbank auf Antrag des Inhabers des Reichsmark-Abwicklungskontos die Umwandlung der bereits umgestellten Altgeldguthaben der Kontengemeinschaft in der Weise neu vorzunehmen, daß vor Anwendung des § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz vorweg für jedes Familienmitglied, das berechtigt war, den Kopfbetrag gemäß § 6 des Währungsgesetzes zu erhalten, ihn aber nicht erhalten hat, sechshundert Reichsmark in sechzig Deutsche Mark umgewandelt und auf Freikonto gutgeschrieben werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit der Maßgabe, daß der vorweg umzuwandelnde Reichsmark-Betrag um den zehnfachen Betrag der gegen Auszahlung des Teilkopfbetrages abgelieferten Altgeldnoten vermindert wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz unberührt.
(2) Bereits ergangene Freigabebescheide sind entsprechend zu berichtigen.
(1) § 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) erhält folgende Fassung:
(…)
(2) Soweit Altgeldguthaben nach § 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in Deutsche Mark bereits umgewandelt worden sind, ist auf Antrag des Inhabers des Reichsmark-Abwicklungskontos die Umwandlung nach Maßgabe des Abs. 1 zu berichtigen.
Eine Mitteilung nach § 8 Ziff. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ist nicht erforderlich, wenn der Unterschiedsbetrag fünfzig Reichsmark nicht übersteigt.
In den Fällen des § 8 Ziff. 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz kann das Geldinstitut unbeschadet der ihm obliegenden Meldung an die Abwicklungsbank den Unterschiedsbetrag sofort in Deutsche Mark umwandeln, wenn der Freigabebescheid der Abwicklungsbank nicht den Hinweis enthält, daß der Gesamtbetrag der zu der Kontengemeinschaft gehörenden Altgeldguthaben nicht zum Ausgleich der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge ausreicht. Auf Altgeldguthaben, die nicht einem Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Umstellungsgesetzes) gehören, findet die vorstehende Vorschrift nur Anwendung, wenn der Unterschiedsbetrag hundert Reichsmark nicht übersteigt.
(1) Die Abwicklungsbank hat in den Fällen des § 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz nachträglich anzurechnende Unterschiedsbeträge, falls eine Anrechnung auf andere Altgeldguthaben nicht mehr möglich ist, in der Weise anzurechnen, daß sie die beteiligten Geldinstitute anweist, die Guthaben auf dem Anlagekonto des Kontoinhabers um 0,65 Deutsche Mark für je 10 Reichsmark des Unterschiedsbetrages zu kürzen. Beträge, die auf einem Festkonto nach Durchführung der mit § 1(a) des Festkontogesetzes vorgeschriebenen Buchungen bis zur Genehmigung des Finanzamts zur Übertragung auf das Freikonto und Anlagekonto verbleiben, können in gleicher Weise für die Kürzung herangezogen werden.
(2) Die Beträge, um die die Guthaben auf dem Anlagekonto oder Festkonto nach Abs. 1 vermindert werden, sind in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute von den aus der Umwandlung von Altgeldguthaben entstandenen Verbindlichkeiten abzusetzen.
Ergibt sich aus der Bescheinigung, die der Empfänger eines Geschäftsbetrages nach § 9 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz der Abwicklungsbank vorzulegen hat, daß der Geschäftsbetrag zu hoch bemessen war, so hat die Abwicklungsbank den zuviel gewährten Teil des Geschäftsbetrages vom Empfänger für Rechnung der Bank Deutscher Länder einzuziehen, soweit das Altgeldguthaben nicht zum Ausgleich des gewährten Geschäftsbetrages nach dem Satz von zehn Reichsmark für eine Deutsche Mark ausreichte.
(1) Die Geldinstitute haben alle Altgeldguthaben im Betrag von mehr als fünftausend Reichsmark, die sie nach ihren Unterlagen als Altgeldguthaben der Gruppe IV behandeln dürfen (§ 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz), dem für sie zuständigen Finanzamt zu melden. Diese Altgeldguthaben dürfen, falls sie nicht bereits umgewandelt sind, nur mit Genehmigung des Finanzamts in Neugeldguthaben umgewandelt werden; waren sie bereits umgewandelt, so darf über die daraus entstandenen Neugeldguthaben unbeschadet der Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes nur mit Genehmigung des Finanzamts verfügt werden.
(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung darf vom Finanzamt nur erteilt werden, wenn nach den Ermittlungen des Finanzamts der Kontoinhaber
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission