Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Umstellung von Vollstreckungstiteln

(MGG USAC, Ausgabe M, S. 27)

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

Vollstreckungstitel über Reichsmarkforderungen (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes)‚ die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken sind, werden in Deutscher Mark zu 10 v. H. ihres Reichsmarkbetrages vollstreckt. Nimmt der Gläubiger eine höhere Umstellung in Anspruch, so bedarf es zur Vollstreckung wegen des Mehrbetrages eines Umstellungsvermerks auf dem Vollstreckungstitel.

§ 2

(1) Ist in einem Vollstreckungstitel über eine Reichsmarkforderung oder in einem Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Reichsmarkforderung eine Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen, so ist der Betrag der Sicherheit, wenn sie nach dem 20. Juni 1948 zu leisten ist, in demselben Verhältnis wie die Forderung auf Deutsche Mark umgestellt.

(2) Ist in einem anderen Titel eine Sicherheitsleistung in Reichsmark angeordnet oder zugelassen, so ist der Betrag der Sicherheit im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt.

§ 3

(1) Über die Erteilung des Umstellungsvermerks entscheidet die Stelle, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist; sofern eine solche nicht erforderlich ist, entscheidet die Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat; jedoch tritt an die Stelle des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht.

(2) Bei notariellen Urkunden tritt an die Stelle des Notars das für dessen Sitz zuständige Amtsgericht.

(3) Bei Vollstreckungstiteln über Reichsmarkforderungen‚ die von einer Stelle erteilt wurden sind, die sich nicht im Währungsgebiet befindet, entscheidet, vorbehaltlich einer späteren anderweitigen Regelung, das Amtsgericht, an dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 4

(1) Das Gericht soll den Schuldner hören. Es kann mündliche Verhandlung anordnen.

(2) Die Entscheidung ergeht durch begründeten Beschluß. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn der Schuldner die vom Gläubiger beantragte Umstellung anerkennt.

(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung.

§ 5

(1) Gegen die Entscheidung des Amts- oder Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Eine weitere Beschwerde ist unzulässig.

§ 6

Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urschrift des Titels und die Ausfertigungen mit dem Umstellungsvermerk. Kann der Vermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, genügt der Vermerk auf den Ausfertigungen.

§ 7

Hat der Gläubiger nach § 1 Satz 1 vollstreckt und ist die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner ausgeliefert worden, so ist dem Gläubiger im Falle einer höheren Umstellung der Forderung nach Durchführung des in § 3 vorgesehenen Verfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung wegen des Restbetrages in Deutscher Mark zu erteilen.

§ 8

Der Vorbehalt des § 16 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes steht der Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner nicht entgegen.

§ 9

(1) Für das gerichtliche Verfahren wird ein Viertel der vollen Gebühr (§ 8 des Gerichtskostengesetzes) erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen wird.

(2) Die Rechtsanwaltsgebühren betragen zwei Zehntel der in den §§ 13 bis 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten vollen Gebühren.

§ 10

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 11

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission