Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung

(MGG USAC, Ausgabe M, S. 31)

Aufgehoben zum 1. Juni 1956 durch:
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

Allgemeine Genehmigungen oder Ermächtigungen und besondere Anweisungen oder Entscheidungen auf Grund der Militärregierungsgesetze Nr. 52 und Nr. 53, durch die Handlungen oder die Erteilung von Genehmigung für Handlungen erlaubt worden sind oder erlaubt werden, die sonst auf Grund dieser Gesetze verboten sind, gelten für die in § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.

§ 2

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission