(MGG USAC, Ausgabe M, S. 31)
Allgemeine Genehmigungen oder Ermächtigungen und besondere Anweisungen oder Entscheidungen auf Grund der Militärregierungsgesetze Nr. 52 und Nr. 53, durch die Handlungen oder die Erteilung von Genehmigung für Handlungen erlaubt worden sind oder erlaubt werden, die sonst auf Grund dieser Gesetze verboten sind, gelten für die in § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission