(MGG USAC, Ausgabe M, S. 32)
Die Bank Deutscher Länder hat der Gebietskörperschaft Groß-Berlin für Rechnung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und der Länder des französischen Besatzungsgebiets die Beträge in Deutscher Mark zur Verfügung zu stellen, welche die Gebietskörperschaft Groß-Berlin der Berliner Zentralbank gemäß Ziff. 52 der von den Kommandanten des französischen, des britischen und des amerikanischen Sektors von Groß-Berlin erlassenen Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20. März 1949 schuldet.
(1) Zur Deckung der von der Bank Deutscher Länder nach § 1 zur Verfügung gestellten Beträge haben das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebiets an die Bank Deutscher Länder unverzinsliche Schuldverschreibungen zu geben. Der Anteil jeder dieser Gebietskörperschaften am Gesamtbetrag der hiernach auszugebenden Schuldverschreibungen richtet sich nach § 10 Abs. 3 der Zweiten Verordnung (Bankenverordnung) zur Durchführung des Umstellungsgesetzes.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen sind in den Büchern der Bank Deutscher Länder zum Nennbetrag einzusetzen.
(3) Die Schuldner der im Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen werden als Gegenwert nach Ziff 53 der Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank Schuldverschreibungen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin erhalten.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
Diese Verordnung tritt am 20. März 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission