Gesetz Nr. 66
Landeszentralbanken

Verordnung Nr. 132
(Erste Abänderung)
Landeszentralbanken

Verordnung Nr. 209
betreffend die Landeszentralbanken

(MGG USAC, Ausgabe M, S. 34)

(MGG BZC, Nr. 28, S. 1067)

(JO CCF, Nr. 258/259 vom 8./12. April 1949, S. 1938; Ber. S. 2022, 2023)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz Nr. 21 – Änderung von Rechtsvorschriften über die Landeszentralbanken vom 16. Februar 1950 (ABl. AHK S. 118)
(II)Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Landeszentralbanken vom 3. November 1952 (BGBl. I S. 729)
(III)Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken vom 7. September 1953 (BGBl. I S. 1319)
(IV)Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507)
Aufgehoben zum 1. August 1957 durch:

Die Errichtung der Bank Deutscher Länder hat eine Änderung und Vereinheitlichung der Gesetze über die Errichtung der Landeszentralbanken notwendig gemacht.

Es wird daher folgendes angeordnet:

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erteilt unter Bezugnahme auf:

Das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Schaffung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,

die Verordnung Nr. 1 vom 29. Juli 1945 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,

das Gesetz Nr. 52 des Commandement Suprême Interallié über die Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen,

Das Gesetz Nr. 53 des Commandement Suprême Interallié betreffend die Devisenbewirtschaftung,

Die Verordnung Nr. 78 vom 18. Februar 1947 über die Liquidierung der Reichsbank und die Errichtung von Landeszentralbanken im französischen Besetzungsgebiet,

die Verordnung Nr. 203 vom 26. März 1949 über die Errichtung der Bank deutscher Länder,

die Verfügung Nr. 200 des Administrateur Général vom 18. Februar 1947 über die Organisation und die Tätigkeit des Coordinationscomités der Landeszentralbanken im französischen Besetzungsgebiet,

die Verfügung Nr. 206 des Administrateur Général vom 18. Februar 1947 über Einsetzung eines Commissaire du Gouvernement bei den Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes,

nach Anhörung des Comité Juridique

folgende

Verordnung:

I. Rechtsform

§ 1

1. Die Landeszentralbanken sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und haben ihren Sitz

  • im Land Bayern in München,
  • im Land Bremen in Bremen,
  • im Land Hessen in Frankfurt a. M.,
  • im Land Württemberg-Baden in Stuttgart.
  • im Land Niedersachsen in Hannover,
  • im Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
  • im Land Schleswig-Holstein in Kiel,
  • in der Hansestadt Hamburg in Hamburg.
  • im Land Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern,

    Der Sitz der Landeszentralbank für das Land Rheinland-Pfalz wird zur Zeit von Kaiserslautern nach Mainz verlegt.

  • im Land Baden in Freiburg,
  • im Land Württemberg-Hohenzollern in Reutlingen.

Sie sind berechtigt, Zweiganstalten im Gebiet ihres Landes zu unterhalten.

2. Über die Errichtung von Zweiganstalten und über ihre Organisation beschließt der Verwaltungsrat. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde.

II. Aufgaben.

§ 2

Im Rahmen der Bestimmungen

des Gesetzes Nr. 60 (abgeänderter Text) der Militärregierungder Verordnung Nr. 129 (Erste Abänderung) der Militärregierungder Verordnung Nr. 203
über die Errichtung der Bank Deutscher Länder, sowie der jeweils hierzu erlassenen Rechtsvorschriften, hat die Landeszentralbank die folgenden in den §§ 13 – 17 näher bestimmten Aufgaben:

  1. den Geldumlauf und die Kreditversorgung zu regeln;
  2. die Zahlungsfähigkeit und Liquidität der Kreditinstitute zu pflegen und die erforderlichen Mindestreserven der Kreditinstitute für deren Einlagen zu unterhalten und zu verwalten;
  3. Als einziges Institut in Vertretung des Landes Finanz- und Kassengeschäfte zu erledigen hinsichtlich der Mittel, mit denen das Land mit neuem Gelde gemäß Art. XV
    des Gesetzes Nr. 61 (Währungsgesetz)der Verordnung Nr. 158 vom 21. 6. 1948
    ausgestattet worden ist oder die aus Steuern herrühren; auf Verlangen des Landes dessen Einlagen in vom Lande ausgegebenen Ausgleichsforderungen anzulegen mit der Maßgabe, daß das Land von der Bank jeweils verlangen kann, daß sie diese Forderungen zurückerwerbe; (…)
  4. Die Landeszentralbank beteiligt sich am Grundkapital der Bank Deutscher Länder nach den Bestimmungen
    des Gesetzes Nr. 60 der Militärregierungder Verordnung Nr. 129 der Militärregierung (Erste Abänderung)der Verordnung Nr. 203
    über die Errichtung der Bank Deutscher Länder.

III. Organisation.

§ 3

1. Die Bank wird durch den Vorstand geleitet, der aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und der nach der Satzung erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.

Jedoch im Lande Rheinland-Pfalz gehört außerdem zum Vorstand ein zweiter Stellvertreter des Präsidenten.

2. Der Vorstand fallt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3. Der

Präsident und sein StellvertreterPräsident, sein Stellvertreter und der zweite Stellvertreter
werden auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Während der ersten fünf Jahre des Bestehens der Landeszentralbank kann durch die Satzung für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten eine kürzere Amtsdauer festgelegt werden.

5. Aus wichtigen Gründen können auf Vorschlag der Bankaufsichtsbehörde die Mitglieder des Vorstandes von der für ihre Ernennung zuständigen stelle jederzeit abberufen werden.

§ 7

1. Die gesamte Geschäftsführung der Landeszentralbank wird durch den Verwaltungsrat überwacht. Er hat die Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Landeszentralbank festzulegen. Dabei ist er an die Beschlüsse des Zentralbankrats der Bank deutscher Länder gebunden.

2. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Von diesen wird der Vorsitzende vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Finanzministers ernannt. Stellvertretender Vorsitzender ist der Präsident der Landeszentralbank. Ferner gehören dem Verwaltungsrat an:

    gewählt; das
    gewählt. In Rheinland-Pfalz gehört außerdem der stellvertretende Präsident des Vorstandes der Landeszentralbank als zehntes Mitglied dem Verwaltungsrat an. Das
    § 27 (4)
    § 27 (2)
    § 27 (3)

3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt in der ersten Amtsperiode ein Jahr; für die folgenden Amtsperioden kann durch die Satzung eine Amtsdauer bis zu drei Jahren festgesetzt werden. Wiederernennung und Wiederwahl sind zulässig.

4. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme das Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

IV. Landesaufsicht.

§ 9

Die Landeszentralbank untersteht der Aufsicht des Landes. Diese wird durch die Bankaufsichtsbehörde ausgeübt.

V. Grundkapital.

§ 10

2. Das Grundkapital wird zunächst durch eine Kapitaleinlage des Landes aufgebracht. Die aus dieser Kapitaleinlage sich ergebenden Rechte des Landes werden von dem Finanzminister wahrgenommen.

3. Der Finanzminister hat vor dem 1. März 1950 im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Anteilscheine an die zur Haltung von Mindestreserveguthaben (§ 14, Abs. 2) verpflichteten Kreditinstitute zu veräußern. Hierbei sind die genossenschaftlichen, privaten und öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute gleichmäßig zu beteiligen; Einzelheiten der Beteiligung jeder dieser Gruppen werden durch die Satzung geregelt.

VII. Geschäftskreis.

§ 14

2. Kreditinstitute, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb des Landes haben, sind verpflichtet, bei der Landeszentralbank Mindestreserven zu unterhalten, die in einem festen Verhältnis zu ihren fremden Geldern stehen. Die Höhe der Reservesätze und die Art der Reservehaltung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Zentralbankrates der Bank Deutscher Länder vom Verwaltungsrat angeordnet.

X. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 25

Die Landeszentralbank ist nicht Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbank; durch diesen Paragraphen werden Geschäfte einer Landeszentralbank bezüglich solcher Vermögenswerte der Reichsbank, welche der Landeszentralbank auf Befehl oder mit Zustimmung der Militärregierung übertragen worden sind, nicht ausgeschlossen.

§ 26

64. Der deutsche Text

dieses Gesetzesdieser Verordnung
ist der amtliche Text.

§ 27

1. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 15. April 1949 in Kraft.

1. Diese Verordnung tritt am 15. April 1949 in Kraft.

2. Der Landesfinanzminister erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

2. Folgende deutsche Gesetze treten hiermit außer Kraft:

  1. Gesetz Nr. 50 der Bayerischen Landesregierung vom 27. 11. 1946;
  2. Gesetz Nr. 55 der Landesregierung von Württemberg-Baden vom 7. 12. 1946;
  3. Gesetz über die Errichtung der Landeszentralbank von Hessen vom 7. 12. 1946;
  4. Gesetz über die Errichtung der Landeszentralbank von Bremen vom 6. 3. 1947.

1. Folgende deutsche Gesetze treten hiermit außer Kraft:

  1. Die Landesverordnung vom 7. 4. 1947 über die Errichtung einer Landeszentralbank in Baden, abgeändert durch das Landesgesetz vom 18 4. 1948.
  2. Die Rechtsanordnung über die Errichtung einer Landeszentralbank für Württemberg-Hohenzollern, abgeändert durch das Gesetz vom 2. 8. 1948.
  3. Das Landesgesetz vom 4. 12. 1947 über die Errichtung einer Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und des dazugehörenden Statuts.

3. Unbeschadet einer späteren Vermögensauseinandersetzung mit der Deutschen Reichsbank bleiben alle Rechtshandlungen, welche auf Grund des Paragraph 26 jedes der angeführten Gesetze und in Übereinstimmung mit demselben bisher vorgenommen werden sind, durch diese Aufhebung unberührt.

3. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 132 wird aufgehoben. Unbeschadet einer späteren Vermögensauseinandersetzung mit der Deutschen Reichsbank bleiben alle Rechtshandlungen, welche auf Grund der Nr. 61 jener Verordnung und in Übereinstimmung mit derselben bisher vorgenommen werden sind, durch diese Aufhebung unberührt.

2. Unbeschadet einer späteren Vermögensauseinandersetzung mit der deutschen Reichsbank bleiben alle Rechtshandlungen, welche auf Grund jedes der angeführten Gesetze und in Übereinstimmung mit denselben bisher vorgenommen worden sind, durch diese Aufhebung unberührt.

4. Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Finanzminister.

3. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Finanzminister.

§ 28

Im Auftrage der Militärregierung

Diese Verordnung tritt am 15. April 1949 in Kraft und wird im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland veröffentlicht und als Gesetz im französischen Besetzungsgebiet ausgeführt.

Baden-Baden, den 12. April 1949

Le Général d'Armée Koenig
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. Koenig