(MGG USAC, Ausgabe N, S. 15)
(1) Für festverzinsliche Wertpapiere, in denen Verbindlichkeiten verbrieft sind, die nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, darf der Schuldner die Zeitabschnitte für die nach dem 20. Juni 1948 fällig werdenden Zinszahlungen verlängern, wenn der Nennbetrag der Wertpapiere fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Die Verlängerung ist zulässig bis zu jeweils fünf Jahren, bei Wertpapieren im Nennbetrag von fünfzig Deutsche Mark jedoch nur bis zu jeweils einem Jahr. In jedem Falle sind die Zinsen spätestens bei Fälligkeit der Kapitalverbindlichkeit aus dem Wertpapier zu entrichten.
(3) Verlängert der Schuldner die Zeitabschnitte für die Zinszahlungen auf mehr als ein Jahr, so hat er für die Zinsbeträge‚ die nach den Ausgabebedingungen zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wären, von diesem Zeitpunkte an bis zum Ablauf des Zeitabschnitts für die Zinszahlung Zinseszinsen von jährlich vier vom Hundert zu vergüten.
(4) Macht der Schuldner von dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Recht Gebrauch, so hat er dies im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und in den sonstigen für seine Veröffentlichung vorgeschriebenen Blättern bekanntzumachen; dabei ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem ab die Verlängerung der Zeitabschnitte für die Zinszahlungen wirksam werden soll. Bei Wertpapieren, für die der Schuldner von dem ihm nach. Abs. 1 zustehenden Recht bis zum 31. Dezember 1949 keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es bei den nach den Ausgabebedingungen geltenden Zinsterminen.
Erstrecken sich die für ein Wertpapier bisher ausgegebenen Zinsscheine nicht auf die ganze Laufzeit des Wertpapiers‚ so kann der Schuldner im Falle einer Verlängerung der Zeitabschnitte für die Zinszahlung nach § 1 diejenigen Urkunden bestimmen, gegen deren Vorlage er die Zinsen zahlen wird. Diese Bestimmung ist in die Bekanntmachung über die Verlängerung der Zeitabschnitte für die Zinszahlungen (§ 1 Abs. 4) mit aufzunehmen.
(1) Besitzt ein Wertpapierinhaber mehrere Wertpapiere derselben Gattung, für die der Schuldner von dem ihm nach § 1 zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, so kann er, wenn die Wertpapiere zusammen einen Betrag ergeben, für den ein kürzerer Zeitabschnitt für die Zinszahlungen gilt, von dem Schuldner den Umtausch dieser Wertpapiere in Wertpapiere derselben Gattung mit dem kürzeren Zeitabschnitt für die Zinszahlungen verlangen. Im Sinne dieser Vorschrift gelten zum Umtausch eingereichte Wertpapiere, die sich nur durch die Laufzeit oder die Art der Kündigung unterscheiden, nicht als Wertpapiere verschiedener Gattung; jedoch kann der Wertpapierinhaber nicht die Aushändigung eines Wertpapiers verlangen, dessen Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit desjenigen der von ihm eingereichten Wertpapiere, das die längste Laufzeit besitzt. Im übrigen sind die dem Wertpapierinhaber zum Umtausch angebotenen Wertpapiere Träger aller Rechte aus den von ihm zum Umtausch eingereichten Wertpapieren.
(2) Wertpapiersteuer ist für den Umtausch von Wertpapieren nach Abs. 1 nicht zu entrichten.
(1) Die Verordnung über die Zahlung der Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere vom 17. Dezember 1943 (RGBl. I, S. 680) tritt außer Kraft.
(2) Für die nach dem 20. Juni 1948 fällig werdenden Zinsen treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Verordnung an ferner alle sonstigen Bestimmungen außer Kraft, durch die für festverzinsliche Wertpapiere die Zinszahlung abweichend von den Ausgabebedingungen und den Vorschriften dieser Verordnung geregelt worden ist.
(1) Als festverzinsliche Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten Schuldverschreibungen auf den Inhaber, auch soweit sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben worden sind, und an Order ausgestellte Anleiheschuldverschreibungen, für die regelmäßig wiederkehrend Zinsen in bestimmter Höhe zu entrichten sind.
(2) Den festverzinslichen Wertpapieren stehen Verbindlichkeiten gleich, die in ein Schuldbuch eingetragen sind.
Soweit der Schuldner von dem ihm nach § 1 zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, ist für den Beginn der Vorlegungsfristen und der Verjährungsfristen jeweils der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Schuldner danach zur Entrichtung der Zinsen verpflichtet ist. Im übrigen bleiben dadurch die gesetzlichen Bestimmungen und die Ausgabebedingungen unberührt.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission