Liste der Änderungen: | |
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(II) | 43. Durchführungsverordnung (ABl. AHK S. 352) |
(I) | 47. Durchführungsverordnung (ABl. AHK S. 609) |
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, deren Sitz oder Hauptverwaltung sich im Währungsgebiet befindet, auf ausländische Unternehmungen auch dann, wenn sie im Währungsgebiet einen Hauptbevollmächtigten haben.
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 24 des Umstellungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften ist die Versicherungsaufsichtsbehörde, in deren Geschäftsbereich das Versicherungsunternehmen seinen Sitz, den Ort seiner Hauptverwaltung für das Währungsgebiet oder den Sitz seines Hauptbevollmächtigten hat.
Schuldner der Ausgleichsforderung ist das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Es ist zu schätzen, wie sich in dem letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 das Prämienaufkommen des Versicherungsunternehmens – bei Rückversicherungen die Prämieneinnahme der Erstversicherer – auf die Länder des Währungsgebietes verteilt. Nach Maßgabe dieser Schätzung haben die übrigen Länder des Währungsgebietes dem Schuldner der Ausgleichsforderung die Aufwendungen für den Schuldendienst anteilig zu erstatten. Das nähere Verfahren regeln die Länder.
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Schuldner auf Grund der nach § 9 bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen. In den Fällen des § 7 Abs. 3 ist die Eintragung zu berichtigen.
(2) Die Ausgleichsforderung gilt in ihrem gesamten Betrag als am 21. Juni 1948 entstanden. Sie ist von diesem Tage an mit dreieinhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind den Gläubigern halbjährlich, erstmals zum 31. Dezember 1948 zu vergüten.
(3) Die Ausgleichsforderungen der Versicherungsunternehmen dürfen nur von Versicherungsunternehmen und Geldinstituten und nur zum Nennwert erworben und veräußert werden. Sie sind in die Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.
(4) Das in § 24 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes vorgesehene Recht der Landeszentralbanken, Ausgleichsforderungen zu beleihen und anzukaufen, kann schon vor der Eintragung einer Ausgleichsforderung in das Schuldbuch ausgeübt werden. Das gleiche gilt für den Rückerwerb einer Ausgleichsforderung durch ein Versicherungsunternehmen. Im übrigen ist die Veräußerung einer Ausgleichsforderung vor ihrer Eintragung in das Schuldbuch unzulässig.
(1) Die Zuteilung einer Ausgleichsforderung kann von der Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde (§ 2) abhängig gemacht werden. Vor der Erteilung solcher Auflagen hat sich die Aufsichtsbehörde mit den anderen Aufsichtsbehörden ins Einvernehmen zu setzen, in deren Bereich das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb ausübt.
(2) Einem Versicherungsunternehmen kann namentlich auferlegt werden, durch Ausgabe neuer Aktien oder Bildung eines neuen Gründungsstocks ein angemessenes Eigenkapital zu beschaffen oder sich mit einem anderen Versicherungsunternehmen zusammenzuschließen. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Auflösung eines Versicherungsunternehmens und die Übertragung seiner Bestände auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Auflösung kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutze der Versicherten für nötig hält.
(3) Werden Auflagen gemacht, so ist die Entscheidung zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist Berufung zulässig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 94, 95 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I, S. 315).
(1) Bei einem Versicherungsunternehmen, das eine Ausgleichsforderung erhält, bleibt die Aufteilung des vorläufigen Eigenkapitals (§ 6 Abs. 1 A e) auf Stammkapital (Gründungsstock), gesetzliche Rücklagen, freie Rücklagen und auf zugunsten der Versicherten oder Dritter zu bildende Rücklagen besonderen Vorschriften vorbehalten.
(2) Übersteigen die Aktiven eines Versicherungsunternehmens die Passiven, so wird der Unterschiedsbetrag dem vorläufigen Eigenkapital (§ 6 Abs. 1 A e) zugeschlagen.
(3) Würde hierbei jedoch das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des Eigenkapitals, das in der letzten vor dem 1. Januar 1948 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesen worden ist, so fällt der Überschuß dem Lande zu, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welcher Weise der Überschußbetrag an das Land abzuführen ist.
(4) Als Eigenkapital im Sinne des Abs. 3 sind anzusehen das eingezahlte Aktienkapital, der eingezahlte Gründungsstock oder die von einem ausländischen Unternehmen in Deutschland gestellten Sicherheiten (Kaution), die gesetzliche Rücklage und alle anderen Rücklagen, die zur Deckung von Verlusten herangezogen werden können; ein etwaiger Verlustvortrag ist abzusetzen.
Die Altgeldguthaben der folgenden Versicherungsunternehmen
Der § 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) wird aufgehoben.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission