Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 65 der Militärregierung

(MGG USAC, Ausgabe N, S. 32)

Auf Grund des § 1 Abs. c und § 2 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Ergänzung zum Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

Guthaben auf Anlagekonten können nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des § 2 zur Bezahlung dem Erwerbspreises für neu ausgegebene Wertpapiere verwendet werden, vorausgesetzt, daß diese Wertpapiere von einer für die Genehmigung von Emission für das gesamte Währungsgebiet zuständigen Stelle als hierfür geeignet erklärt worden sind. Diese Stelle darf als hierfür geeignet Wertpapiere nur in dem Umfange erklären, der von der Bank Deutscher Länder periodisch festgelegt wird. Bis zur Errichtung einer solchen Stelle kann die Bank Deutscher Länder durch öffentliche Bekanntmachung bestimmte Wertpapiere als zum Erwerb durch Verwendung von Guthaben auf Anlagekonten geeignet erklären mit der Maßgabe‚ daß die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und jede Landesregierung in der französischen Zone in ihrem Zuständigkeitsgebiet die Verwendung dieser Guthaben auf Anlagekonten zum Erwerb solcher Wertpapiere weiter einschränken können.

§ 2

Die Guthaben auf Anlagekonten dürfen zum Erwerb von Wertpapieren (§ 1) nur dann verwendet werden, wenn der Inhaber des Anlagekontos das Wertpapier selbst gezeichnet oder das Wertpapier von einem Mitglied des Emissionskonsortiums übernommen hat. Der Zeichnung durch den Inhaber des Anlagekontos steht der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an Wertpapieren gleich, die das kontoführende Geldinstitut oder für seine Rechnung eine Girozentrale oder genossenschaftliche Zentralkasse gezeichnet oder von einem Mitglied des Emissionskonsortiums erworben hat. Als Wertpapiere im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten auch Schuldbuchforderungen gegen eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Miteigentumsrechte im Nennbetrag von weniger als fünf Deutsche Mark dürfen nicht zu Lasten von Guthaben auf Anlagekonten erworben werden. Ein aus Guthaben auf Anlagekonten erworbenes Wertpapier oder Miteigentumsrecht darf vor Ablauf eines Jahres nach dem Erwerb nicht veräußert werden.

§ 3

(1) Über Guthaben auf Anlagekonten, die nicht höher als fünf Deutsche Mark sind, darf mit sofortiger Wirkung frei verfügt werden. Dasselbe gilt für Spitzenbeträge von weniger als fünf Deutsche Mark, die bei Verwendung der Guthaben auf Anlagekonten zum Erwerb von Wertpapieren entstanden sind. Für die in Satz 1 bezeichneten Guthaben werden keine Zinsen vergütet; der Anspruch auf Verzinsung der in Satz 2 bezeichneten Restguthaben endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab sie frei verfügbar sind.

(2) Die übrigen Guthaben auf Anlagekonten werden ab 1. Januar 1954 Freikonten. Die Guthaben auf diesen Konten gelten von diesem Zeitpunkt ab als Sichteinlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden sie mit Wirkung vom 21. Juni 1948 mit zwei und einem halben Prozent jährlich verzinst. Die Zinsen sind am Ende eines jeden Kalenderjahres fällig. Sie werden dem Freikonto des Kontoinhabers gutgeschrieben.

§ 4

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission