(MGG USAC, Ausgabe N, S. 24)
(1) Beläuft sich der Gesamtbetrag der zu einem Reichsmarkabwicklungskonto gehörenden‚ mit Vordruck A angemeldeten Altgeldguthaben auf nicht mehr als zehntausend Reichsmark, so bedarf es nicht der nach § 6 des Umstellungsgesetzes erforderlichen Genehmigung des Finanzamtes zur Umwandlung der Altgeldguthaben und zur Verfügung über die daraus entstandenen Guthaben auf Festkonten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann die im § 7 des Umstellungsgesetzes vorgesehene steuerliche Prüfung unterbleiben, es sei denn, daß der Inhaber des Reichsmarkabwicklungskontos oder einer seiner Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes) auch mit Vordruck B Altgeld abgeliefert oder angemeldet hat.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission