Siebenundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Verordnung über Haben-Zinsen und Kupon-Zinsen

(MGG USAC, Ausgabe O, S. 32)

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:
§ 1

Zinsverbindlichkeiten von Geldinstituten für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 aus Einlagen erlöschen‚ mit Ausnahme von Haben-Zinsen, die dem Kontoinhaber vor dem 21. Juni 1948 gutgeschrieben worden sind.

§ 2

(1) Verbindlichkeiten aus Zinsscheinen für Reichsmark-Schuldverschreibungen von Geldinstituten, die nach den Ausgabebedingungen vor dem 21. Juni 1948 fällig waren und vorgelegt, aber nicht oder nur teilweise eingelöst worden sind, werden erst mit den Kapitalverbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen fällig, zu denen die Zinsscheine ausgegeben worden sind, spätestens jedoch am 31. Dezember 1960. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten aus Zinsscheinen dieser Art, die vor dem 21. Juni 1948 nicht vorgelegt worden sind, für den Betrag, zu dem die Zinsscheine auch bei Vorlage nicht eingelöst worden wären; im übrigen verbleibt es für solche Zinsscheine bei der bisherigen Fälligkeit.

(2) Die Verbindlichkeiten aus den unter Abs. 1 fallenden Zinsscheinen sind mit einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark in die Umstellungsrechnung einzustellen. Eine dem Geldinstitut zuzuteilende Ausgleichsforderung ist bis zur Höhe dieser Verbindlichkeiten unverzinslich.

§ 3

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission