Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Umstellungskosten

(MGG USAC, Ausgabe O, S. 35)

Aufgehoben zum 1. Februar 1950 durch:
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:
§ 1

(1) Die Aufwendungen der Geldinstitute für die durch die Umstellung des Geldwesens bedingten zusätzlichen Arbeiten gelten als aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehende Verbindlichkeiten im Sinne von § 11 des Umstellungsgesetzes.

(2) Die Geldinstitute sind berechtigt, für die im Abs. 1 bezeichneten Aufwendungen in ihre Umstellungsrechnung nach näherer Vorschrift des § 2 eine Rückstellung einzustellen (Rückstellung für Umstellungskosten).

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Versicherungsunternehmen und Bausparkassen. Sie gelten nicht für die Bank Deutscher Länder und die Landeszentralbanken sowie für die Postscheckämter und Postsparkassen.

§ 2

Als Rückstellung für Umstellungskosten sind ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Unkosten einzustellen:

1.Von den Geldinstituten:
a)je Reichsmark-Abwicklungskonto (RAK):
für die ersten fünfhundert RAK5.00 DM
für die darauffolgenden fünfhundert RAK4.00 DM
für alle weiteren RAK3.00 DM
b)für jedes Kundenkonto, das zu einem Reichsmark-Abwicklungskonto bei einem anderen Geldinstitut gehört und für jedes Kundenkonto der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d des Umstellungsgesetzes)0.50 DM
a)für jedes nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umzustellende Aktivkonto, dem als Gegenposten Schuldverschreibungen oder Darlehen der im § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art gegenüberstehen3.50 DM
2.Von den Versicherungsunternehmen:
a)auf Lebensversicherungen, für die eine Prämienreserve zu bilden ist, eine Deutsche Mark für je tausend Reichsmark bisherige Versicherungssumme, zuzüglich 0.25 Deutsche Mark je Versicherten und Versicherungsverhältnis,
b)auf Lebensrückversicherungen mit Einzelaufgabe der rückversicherten Wagnisse 0.25 Deutsche Mark für je tausend Reichsmark bisherige Versicherungssumme.
3.Von den Bausparkassen für jeden Bausparvertrag, der nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen umzustellen ist3.00 DM
§ 3

(1) Die Bank Deutscher Länder ist verpflichtet, jeweils denjenigen Teil ihrer jährlichen Zinseinnahmen aus den ihr zugeteilten 3%igen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, der 2,5 v. H. übersteigt, solange an die Länder abzuführen, bis der Betrag der Ausgleichsforderungen, die durch Rückstellungen gemäß § 2 entstanden sind, zuzüglich der Zinsen, die darauf unter Berücksichtigung der im Abs. 3 vorgesehenen Tilgung entfallen, erreicht ist.

(2) Der Anteil jedes Landes an dem nach Abs. 1 abzuführenden Betrage bemißt Sich nach dem Verhältnis, in dem die in diesem Land durch Rückstellungen gemäß § 2 entstandenen Ausgleichsforderungen zuzüglich der Jahreszinsen, die darauf unter Berücksichtigung der im Abs. 3 vorgesehenen Tilgung entfallen, zu dem Gesamtbetrag der in den Ländern des Währungsgebietes durch solche Rückstellungen entstandenen Ausgleichsforderungen zuzüglich entsprechend berechneter Zinsen steht.

(3) Die Länder sind verpflichtet, die von der Bank Deutscher Länder an sie abgeführten Beträge abzüglich der nach Abs. 2 berechneten Jahreszinsen für die durch Rückstellungen gemäß § 2 entstandenen Ausgleichsforderungen unverzüglich zur Tilgung der Ausgleichsforderungen der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zu verwenden. Der Anteil jedes dieser Unternehmen an dem insgesamt zur Tilgung zur Verfügung stehenden Betrage bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem die durch Rückstellung gemäß § 2 entstandene Ausgleichsforderung dieses Unternehmens zu dem Gesamtbetrage der Ausgleichsforderungen steht, die in dem betreffenden Land durch solche Rückstellungen entstanden sind. Soweit die einem Unternehmen zugeteilte Ausgleichsforderung auf die Landeszentralbank übergegangen ist, ist der auf das Unternehmen entfallende Tilgungsbetrag zuerst zur Tilgung dieses Teils der Ausgleichsforderung zu verwenden.

§ 4

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 18. Juli 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission