(MGG USAC, Ausgabe O, S. 37)
(1) Die Ausgleichsforderung, die einer Grundkreditanstalt, Kommunalkreditanstalt, Schiffsbeleihungsbank oder Ablösungsanstalt zugeteilt wird, ist in Höhe des Betrages mit jährlich viereinhalb vom Hundert zu verzinsen, um den nach der Umstellungsrechnung die noch nicht fälligen Kapitalverbindlichkeiten des Geldinstituts aus den von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden die deckungsfähigen Forderungen des Geldinstituts übersteigen.
(2) Die Höhe der Beträge, die nach Abs. 1 für die Feststellung des mit jährlich viereinhalb vom Hundert zu verzinsenden Teilbetrages der Ausgleichsforderung maßgebend sind, ist in der Umstellungsrechnung anzugeben.
(3) Bei der Eintragung der Ausgleichsforderung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Bankenverordnung) ist der mit jährlich viereinhalb vom Hundert zu verzinsende Teilbetrag der Ausgleichsforderung in dem Schuldbuch zu bezeichnen.
(1) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, darf die mit jährlich viereinhalb vom Hundert zu verzinsende Ausgleichsforderung eines Geldinstituts der in § 1 bezeichneten Art zum Nennwert als Deckung benutzt werden.
(2) Im übrigen können die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl. S. 375) und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verträgen verwandt werden.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 18. Juli 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission