(MGG USAC, Ausgabe O, S. 37)
(1) Die Reichsmarkverbindlichkeiten von Geldinstituten im Währungsgebiet gegenüber den in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern erlöschen. Sie können jedoch in die Umstellungsrechnung eingesetzt werden, soweit sie nach dem 20. Juni 1948 in Deutscher Mark erfüllt worden sind.
(2) Verpflichtungen zur Abführung von Zins- und Tilgungsbeträgen auf Kredite, die ein Geldinstitut treuhänderisch für Rechnung eines der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger gegeben hat, sind nicht Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne des Abs. 1.
(1) Die Vorschriften des § 14 Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Umstellungsgesetzes gelten nicht für Reichsmarkverbindlichkeiten, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz vorliegen.
(2) Die nach § 2 Abs. 2 der Achten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erforderliche Bestätigung durch den Rechnungshof kann für Altgeldguthaben von Rechtsträgern der im § 14 Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden.
Übernimmt eine Landeszentralbank Reichsmarkverbindlichkeiten der Reichsbank, so gehen diese mit Wirkung vom 20. Juni 1948 auf die Landeszentralbank über.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission