(MGG USAC, Ausgabe O, S. 38)
(1) Eine Zahlung, die ein Versicherer auf Grund eines Haftpflichtversicherung-Vertrages wegen eines vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Personenschadens zu leisten hat, ist nach Maßgabe des Vertrages mit dem Betrag zu bewirken, den der Versicherte nach dem 20. Juni 1948 aufzuwenden hat. Hierbei lautet die Versicherungssumme in Deutscher Mark auf den gleichen Betrag wie bisher in Reichsmark.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 tritt für die Regelung von Personenschäden in der Haftpflichtversicherung an die Stelle des § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1 und 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung).
(1) Ansprüche auf Zahlung von Renten, Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, werden auch insoweit, als diese Ansprüche auf vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen beruhen, in der Weise umgestellt, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark tritt. Hierbei lautet die Versicherungssumme in Deutscher Mark auf den gleichen Betrag wie bisher in Reichsmark.
(2) Die in Abs. 1 getroffene Regelung findet auch Anwendung für Ansprüche auf Zahlung von Todesfall- oder Invaliditätsversicherungssummen mit der Maßgabe, daß die Zahlung nur in Form einer Rente unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von dreieinhalb vom Hundert beansprucht werden kann.
(3) Bei Mitversicherung vom Heilkosten gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung der Leistung durch den Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte, bei Heil- oder Hilfsmitteln jeder Art der Zeitpunkt der Inanspruchnahme oder des Kaufs.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 15. August 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission