Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127) |
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
Die Bausparkassen können die Bausparsummen gemäß § 25 des Umstellungsgesetzes in Höhe des ursprünglich in Reichsmark ausgedrückten Betrages in Deutscher Mark neu festsetzen. Die Festsetzung ist den Bausparern mitzuteilen. Der Bausparer kann der Festsetzung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufgabe der Mitteilung zur Post widersprechen.
Die Darlehensforderungen der Bausparkassen gegen Schuldner im Währungsgebiet werden nach den Vorschriften des § 16 des Umstellungsgesetzes umgestellt.
(1) Den Bausparkassen wird, soweit ihre Vermögenswerte zur Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals nicht ausreichen, nach Maßgabe nachstehender Vorschriften eine mit 3% vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt.
(2) Schuldner der Ausgleichsforderung ist das Land, in dem die Bausparkasse ihren Sitz hat. Die übrigen Länder des Währungsgebietes haben dem Schuldner der Ausgleichsforderung die Aufwendungen für den Schuldendienst anteilig nach Maßgabe der umgestellten Guthaben der in den einzelnen Ländern wohnhaften Bausparer zu erstatten. Das nähere Verfahren regeln die Länder.
(3) Die Bausparkassen haben eine Reichsmark-Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und zur Errechnung der Ausgleichsforderungen eine besondere Umstellungsrechnung in Deutscher Mark zu erstellen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 6 der Zweiten Durchführungsverordnung (Bankenverordnung) zum Umstellungsgesetz finden entsprechende Anwendung, wobei an Stelle der Bankaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde für die Bausparkassen tritt.
(4) Auf die Ausgleichsforderungen und ihre Verwertung finden § 11 Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 der Bankenverordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Ausgleichsforderungen durch Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen unter den gleichen Voraussetzungen angekauft oder beliehen werden können. Der Ankauf und die Beleihung vor der Eintragung ins Schuldbuch ist nur den Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder gestattet.
(5) Erhält eine Bausparkasse eine Ausgleichsforderung von einem Land, so hat sie ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf dieses Land zu übertragen. Macht eine Bausparkasse für eine Forderung, deren Einbringlichkeit infolge von Kriegsschäden oder Kriegsfolgeschäden zweifelhaft geworden ist, geltend, daß der gemeine Wert niedriger sei als der Regelwert, der sich nach § 4 Abs. 1 B a) der Bankenverordnung ergibt, so kann das Land, in dem die Bausparkasse ihren Sitz hat, verlangen, daß ihm die Forderung ohne Entschädigung abgetreten wird. Dies gilt namentlich auch für die Hypotheken, die auf zerstörten oder beschädigten Grundstücken ruhen und für welche die Zinsen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe einzubringen sind.
(1) Übersteigen die Aktiven einer Bausparkasse die Passiven, so wird der Unterschiedsbetrag dem vorläufigen Eigenkapital (§ 4 A Buchst. d) zugeschlagen.
(2) Würde hierbei das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als 100 DM für je 100 RM des Eigenkapitals, das in der letzten vor dem 1. 1. 1948 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesen worden ist, so fällt der Überschuß dem Lande zu, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welcher Weise der Überschußbetrag an das Land abzuführen ist.
(3) Als Eigenkapital im Sinne des Abs. 2 sind anzusehen das eingezahlte Gesellschaftskapital, die gesetzliche Rücklage und alle anderen Rücklagen, denen keine Verpflichtungen gegenüberstehen (freie Rücklagen); ein etwaiger Verlustvortrag ist abzusetzen.
Wird einer Bausparkasse eine Ausgleichsforderung zugeteilt, so kann die Zuteilung von der Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Einer Bausparkasse kann namentlich auferlegt werden, sich mit einer anderen Bausparkasse zusammenzuschließen. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Auflösung der Bausparkasse und die Übertragung ihrer Bestände auf eine andere Bausparkasse verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Auflösung kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutz der Sparer für notwendig hält.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Bank Deutscher Länder, inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes anzuwenden sind; sie hat dabei die für Geldinstitute mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes geltenden Vorschriften sinngemäß zu berücksichtigen.
War ein Bausparer kriegsgefangen, vermißt oder auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland interniert, so kann er innerhalb von 6 Monaten nach seiner Rückkehr von der Bausparkasse verlangen, daß sein Vertrag rückwirkend als ruhend behandelt und nunmehr wieder in Kraft gesetzt wird.
(1) Das Nähere über die Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie kann, wenn sie es zur Wahrung der Interessen der Bausparer für erforderlich hält, weitere Vorschriften für die Bausparkassen mit Sitz oder Hauptverwaltung in ihrem Geschäftsbereich treffen. Werden Vorschriften oder Anordnungen von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser Verordnung erlassen, so ist das Einvernehmen mit der Bank Deutscher Länder und den anderen Aufsichtsbehörden herzustellen. Dies gilt auch im Falle des § 7 der Verordnung.
(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Sparverträge, nach denen die Vertragssummen von der Bausparkasse Dritten zur Beschaffung von Mietwohnungen für die Sparer zur Verfügung zu stellen sind (Wohnsparverträge).
(3) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(4) Diese Verordnung tritt am 15. August 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission