Vierunddreißigste Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 der Militärregierung
Abschlagzahlungen auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung der Bausparkassen

(MGG USAC, Ausgabe O, S. 42)

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

(1) Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung einer Bausparkasse, die zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat der Schuldner Abschlagzahlungen zu leisten.

(2) Die Abschlagzahlungen sind zu entrichten:

  1. auf die zum 31. Dezember 1948 zu vergütenden Zinsen spätestens am 30. Juni 1949,
  2. die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergütenden Zinsen jeweils an diesem Tage.

§ 2

(1) Die Höhe der Abschlagzahlungen bemißt sich nach dem voraussichtlichen Betrag der Ausgleichsforderung, wobei ein Jahreszinssatz von dreieinhalb vom Hundert zu Grunde zu legen ist. Jede Bausparkasse hat am letzten Tag des zweiten Monats vor Fälligkeit der Abschlagzahlung der Landeszentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen geschätzte Umstellungsrechnung einzureichen, aus der der voraussichtliche Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist. Die Schätzung muß den Bestätigungsvermerk der zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten, daß gegen die Schätzung keine Bedenken zu erheben sind.

(2) Die Landeszentralbank hat die zur Berechnung der Abschlagzahlungen erforderlichen Angaben auf Grund der von der Bausparkasse eingereichten Umstellungsrechnung dem Schuldner einen Monat vor dem Zahlungstermin für eine Abschlagzahlung mitzuteilen.

§ 3

(1) Übersteigt der nach § 2 für die Berechnung einer Abschlagzahlung maßgebende Betrag den für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagzahlung zu Grunde gelegten Betrag, so ist für den Mehrbetrag die Abschlagzahlung vom 21. Juni 1948 an zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn erstmalig eine Abschlagzahlung zu einem nach dem 30. Juni 1949 festgelegten Zeitpunkt zu entrichten ist.

(2) Ist der nach § 2 Abs. 1 für die Berechnung einer Abschlagzahlung maßgebende Betrag geringer als der für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagzahlung zu Grunde gelegte Betrag, so ist die vorangegangene Abschlagzahlung, soweit sie auf den Minderbetrag entfällt, in der Weise zu erstatten, daß sie von der späteren Abschlagzahlung abgesetzt wird.

(3) Übersteigt der zu erstattende Betrag die spätere Abschlagzahlung, so ist die frühere Abschlagzahlung insoweit unverzüglich zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für den ganzen Betrag einer bewirkten Abschlagzahlung, sobald sich nach dem Stand der Umstellungsrechnung der Bausparkasse eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand nicht mehr ergibt.

§ 4

(1) Zinsen für die Ausgleichsforderung einer Bausparkasse, die nach den für die Bausparkassen maßgebenden Vorschriften zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat der Schuldner unverzüglich nach der Bestätigung der Umstellungsrechnung zu zahlen, soweit sie die nach dieser Verordnung geleisteten Abschlagzahlungen übersteigen.

(2) Übersteigen nach der bestätigten Umstellungsrechnung die auf Grund dieser Verordnung vom Schuldner geleisteten Abschlagzahlungen die von ihm vorher vergüteten Zinsen, so ist der Mehrbetrag von der Bausparkasse unverzüglich zu erstatten.

§ 5

(1) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Schuldner an die Bausparkasse erst nach dem Zeitpunkt leistet, zu dem sie nach den für Bausparkassen maßgebenden Bestimmungen zu vergüten sind, hat der Schuldner von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

(2) Abschlagzahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die dem Schuldner zu erstatten sind, hat die Bausparkasse vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

§ 6

Zahlungen des Schuldners einer Ausgleichsforderung auf Grund dieser Verordnung sind für Rechnung des Berechtigten an die Landeszentralbank zu leisten.

§ 7

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 8

Die Verordnung tritt am 15. August 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission