Durchführungsverordnung Nr. 11 zum Währungsgesetz
Altgeldbestände von Dänemarkflüchtlingen

(ABl. AHK, Nr. 15 vom 14. April 1950, S. 174)

Aufgehoben zum 1. Juli 1976 durch:
Auf Grund von § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hiermit verkündet:
§ 1

In Dänemark interniert gewesene Einwohner des Währungsgebietes können Altgeldbeträge, die ihnen bei der Internierung gegen Bescheinigung (Quittung) der Lagerleitung abgenommen worden waren, nach näherer Vorschrift der §§ 2—6 in Deutsche Mark umtauschen. Für je hundert Reichsmark solcher Altgeldbeträge werden sechseinhalb Deutsche Mark vergütet.

§ 2

Zum Umtausch berechtigt sind nur solche Personen, die nach Deutschland erst nach Ablauf der in dem betreffenden deutschen Gebiet geltenden Frist für die Ablieferung von Altgeldnoten zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben.

§ 3

Die im § 1 Satz 2 bezeichnete Vergütung wird grundsätzlich nur gegen Ablieferung der umzutauschenden Altgeldbeträge gewährt. Von der Ablieferung kann abgesehen werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, daß ihm die bei der Internierung abgenommenen Altgeldbeträge nicht wieder ausgehändigt worden sind oder, daß er sie nach dem 20. Juni 1948 als wertlos vernichtet hat.

§ 4

Der Umtausch kann bis zum 31. März 1950 beantragt werden. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 5

Zuständig für den Umtausch ist die Landeszentralbank, in deren Geschäftsbezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.

§ 6

Die Landeszentralbank hat den umzutauschenden Reichsmarkbetrag auf der Bescheinigung oder Quittung über die Abnahme des Geldes zu vermerken und das erste Blatt der Kennkarte (des Personalausweises) des Berechtigten in der rechten oberen Ecke zu lochen. Umtauschbeträge von Personen, deren Kennkarte (Personalausweis) bereits an dieser Stelle gelocht ist, sind zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Kennkarte (der Personalausweis) bei der nachträglichen Anmeldung eines Altgeldguthabens auf Grund einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 10 des Währungsgesetzes gelocht werden ist.

§ 7

Die Bank deutscher Länder vergütet den Landeszentralbanken die nach den Vorschriften dieser Verordnung verausgabten Beträge und stellt sie auf der Passivseite ihrer Umstellungsrechnung ein.

§ 8

Die Landeszentralbanken haben die nach § 3 abgelieferten Altgeldnoten unter Aufnahme eines Vernichtungsprotokolls zu vernichten.

§ 9

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 15. August 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission