(ABl. AHK, Nr. 15 vom 14. April 1950, S. 173)
Guthaben auf Anlagekonten können auf andere Anlagekonten überwiesen werden.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 12. September 1949 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission