Durchführungsverordnung Nr. 4 zum Festkontogesetz

(ABl. AHK, Nr. 15 vom 14. April 1950, S. 173)

Auf Grund des § 2 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

Guthaben auf Anlagekonten können auf andere Anlagekonten überwiesen werden.

§ 2

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 12. September 1949 in Kraft.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission