(ABl. AHK, Nr. 14 vom 12. April 1950, S. 163)
(1) Über Altguthaben und Forderungen in Deutscher Mark aus Schuldverhältnissen zwischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Währungsgebiet und Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem deutschen Gebiet außerhalb des Währungsgebietes darf verfügt werden, wenn die nach Abs. 2 zuständige Landeszentralbank die Verfügung auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Ermächtigung der Bank deutscher Länder genehmigt.
(2) Zuständig ist
(3) Die Vorschriften der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und die besonderen Vorschriften, die für Verfügungen über Guthaben und Forderungen in Deutscher Mark aus Schuldverhältnissen zwischen Personen im Währungsgebiet und Personen im amerikanischen, im britischen und im französischen Sektor von Groß-Berlin gelten, bleiben unberührt.
Der nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes erforderlichen Genehmigung zur Verfügung über eine Forderung durch Annahme des geschuldeten Betrages bedarf es in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 nicht, wenn der Schuldner diesen Betrag auf ein Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet oder im amerikanischen, im britischen oder im französischen Sektor von Groß-Berlin überweist.
Die Bezeichnung „Deutschland“ im Sinne dieser Durchführungsverordnung bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 15. September 1949 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission