Durchführungsverordnung Nr. 37 zum Umstellungsgesetz
(zu § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes)

(ABl. AHK, Nr. 14 vom 12. April 1950, S. 163)

Aufgehoben zum 1. Juni 1956 durch:
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1

(1) Über Altguthaben und Forderungen in Deutscher Mark aus Schuldverhältnissen zwischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Währungsgebiet und Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem deutschen Gebiet außerhalb des Währungsgebietes darf verfügt werden, wenn die nach Abs. 2 zuständige Landeszentralbank die Verfügung auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Ermächtigung der Bank deutscher Länder genehmigt.

(2) Zuständig ist

  1. die Landeszentralbank, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners befindet, wenn die Genehmigung zur Verfügung über ein Guthaben oder eine Forderung einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem deutschen Gebiet außerhalb des Währungsgebietes beantragt wird.
  2. die Landeszentralbank, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers befindet, wenn die Genehmigung zur Verfügung über ein Guthaben oder eine Forderung gegen eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem deutschen Gebiet außerhalb des Währungsgebietes beantragt wird.

(3) Die Vorschriften der Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und die besonderen Vorschriften, die für Verfügungen über Guthaben und Forderungen in Deutscher Mark aus Schuldverhältnissen zwischen Personen im Währungsgebiet und Personen im amerikanischen, im britischen und im französischen Sektor von Groß-Berlin gelten, bleiben unberührt.

§ 2

Der nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes erforderlichen Genehmigung zur Verfügung über eine Forderung durch Annahme des geschuldeten Betrages bedarf es in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 nicht, wenn der Schuldner diesen Betrag auf ein Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet oder im amerikanischen, im britischen oder im französischen Sektor von Groß-Berlin überweist.

§ 3

Die Bezeichnung „Deutschland“ im Sinne dieser Durchführungsverordnung bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

§ 4

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 15. September 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission