Durchführungsverordnung Nr. 35 zum Umstellungsgesetz
Verordnung über Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungsgebiets

(ABl. AHK, Nr. 14 vom 12. April 1950, S. 154)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127)
(II)3. Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33)

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz] und des § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird vorbehaltlich einer gesamtdeutschen Regelung verordnet:

§ 1

Ein Geldinstitut, das am 21. Juni 1948 seinen Sitz außerhalb des Währungsgebietes hatte, gilt als Geldinstitut im Währungsgebiet, soweit es eine Niederlassung hat, die

  1. schon vor dem 21. Juni 1948 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder eines anderen Gesetzes im Währungsgebiet eingetragen oder errichtet wurde, oder
  2. nach § 3 als verlagert anerkannt worden ist.

§ 2

(1) Bei Geldinstituten der in § 1 bezeichneten Art gilt als Sitz für ihre Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet

  1. wenn das Geldinstitut nur eine Niederlassung im Sinne von § 1 Buchst. a) im Währungsgebiet hat, der Ort, an dem sich diese Niederlassung befindet,
  2. wenn das Geldinstitut mehrere Niederlassungen im Sinne von § 1 Buchst. b) im Währungsgebiet hat, der Ort, den sich die Geschäftsleitung unter Beachtung der Vorschriften der Militärregierung für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Währungsgebiet wählt.

(2) Eine Verlegung des Sitzes für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet bedarf der Genehmigung der beteiligten Bankaufsichtsbehörden.

(3) Der Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet ist, wenn es sich um ein Geldinstitut handelt, dessen Eintragung in ein öffentliches Register gesetzlich vorgeschrieben ist, von Amts wegen in das Register einzutragen.

§ 3

(1) Eine nicht unter § 1 Buchst. a) fallende Niederlassung eines Geldinstituts, die am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet einen Geschäftsbetrieb hatte, ist als verlagert anzuerkennen, wenn

  1. die Niederlassung oder eine für sie im Währungsgebiet tätige Verwaltungsstelle von der Militärregierung oder einer dazu befugten deutschen Behörde zur bankgeschäftlichen Tätigkeit oder zur Verwaltung von Vermögenswerten im Währungsgebiet zugelassen ist,
  2. ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis für die Fortführung oder Wiederaufnahme der bankgeschäftlichen Tätigkeit der Niederlassung im Währungsgebiet oder ein öffentliches Interesse an der ordnungsmäßigen Abwicklung der in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten des Geldinstituts besteht und
  3. die Vermögenswerte des Geldinstituts im Währungsgebiet ausreichen, um einen wesentlichen Teil der in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Verbindlichkeiten zu decken.

(2) In Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung kann ausnahmsweise eine Niederlassung auch dann als verlagert anerkannt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Buchst. c) nicht vorliegt.

(3) Die Anerkennung wird auf Vorschlag der Bank deutscher Länder von der für den Ort der Niederlassung zuständigen Bankaufsichtsbehörde ausgesprochen. Die Bank deutscher Länder hat die zuständige Landeszentralbank, die Bankaufsichtsbehörde hat die Bankaufsichtsbehörden der anderen Länder zu hören. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. In der Anerkennung ist der Zeitpunkt festzustellen, von dem ab die Niederlassung als in das Währungsgebiet verlagert gilt.

(4) Die Anerkennung ist von der Bankaufsichtsbehörde, die sie ausgesprochen hat, unverzüglich der Bank deutscher Länder mitzuteilen und von dieser im öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet bekanntzumachen; dabei ist der Sitz für die Geschäftstätigkeit des Geldinstituts im Währungsgebiet anzugeben.

§ 4

Altgeldguthaben der Gruppe 1 (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des Umstellungsgesetzes), die bei einer nach § 3 als verlagert anerkannten Niederlassung unterhalten werden, sind innerhalb von zwei Monaten nach der in § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des Währungsgesetzes bei der Abwicklungsbank des Kontoinhabers anzumelden. Hat der Kontoinhaber bisher keinen Vordruck A oder B abgegeben, so ist die Anmeldung bei der als verlagert anerkannten Niederlassung oder, wenn anzumeldende Altgeldguthaben bei mehreren als verlagert anerkannten Niederlassungen unterhalten werden, bei einer dieser Niederlassungen vorzunehmen; die Niederlassung hat insoweit die Aufgaben einer Abwicklungsbank. Bei Versäumung der Anmeldefrist gelten die Vorschriften des § 8 des Umstellungsgesetzes sinngemäß.

§ 5

Schuldverschreibungen eines Geldinstitutes, das seinen Sitz am 21. Juni 1948 in einem nicht zum Währungsgebiet gehörenden Gebiet Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatte, sind, soweit das Geldinstitut wegen der Verbindlichkeit aus diesen Schuldverschreibungen unter den Voraussetzungen des $ 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden kann, innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei einer im Währungsgebiet für das Geldinstitut tätigen Stelle oder einem anderen Geldinstitut anzumelden. Das gleiche gilt für Miteigentumsrechte an solchen Schuldverschreibungen. Befindet sich eine Schuldverschreibung in Verwahrung eines Geldinstituts im Währungsgebiet, so hat dieses, anderenfalls hat der Inhaber die Anmeldung vorzunehmen. Die Anmeldung soll den Namen und die Anschrift des Inhabers und des etwaigen Verwahrers, die Bezeichnung der Schuldverschreibung und ihren Aufbewahrungsort angeben. Schuldverschreibungen, deren Erfüllungsort im Auslande liegt, bedürfen keiner Anmeldung. Die Bank deutscher Länder kann weitere Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestimmen.

§ 6

(1) Geldinstitute im Währungsgebiet können im Währungsgebiet wegen ihrer Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden,

  1. soweit die Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer Haupt- oder Zweigniederlassung begründet worden sind, die schon vor dem 21. Juni 1948 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder eines anderen Gesetzes im Währungsgebiet eingetragen oder errichtet wurde,
  2. soweit die Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer nach § 3 als verlagert anerkannten Niederlassung begründet worden sind und es sich dabei handelt um
    1. Verbindlichkeiten, die am 21. Juni 1948 gegenüber Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet befunden hat,
    2. Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, die sich am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet befunden haben, oder
    3. Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 begründet worden sind, sofern die Niederlassung bereits bei Eingehung der Verbindlichkeit in das Währungsgebiet verlagert war,
  3. soweit es sich handelt um
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Personen. deren Wohnsitz, dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Ausland befunden hat,
    2. Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, für die der Erfüllungsort im Ausland liegt.

(2) Ein Geldinstitut kann wegen einer Verbindlichkeit der im Abs. 1 Ziff. 3 bezeichneten Art, die nicht im Geschäftsbetrieb einer Haupt- oder Zweigniederlassung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 begründet worden ist, im Währungsgebiet nur in Anspruch genommen werden, soweit die dem Geldinstitut als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 im Währungsgebiet angelegt waren. Soweit nicht feststellbar ist, wo die dem Geldinstitut als Gegenwert zugeflossenen Mittel angelegt worden sind, und soweit dem Geldinstitut keine Mittel als Gegenwert zugeflossen sind, kann das Geldinstitut wegen der Verbindlichkeit im Währungsgebiet in Höhe des Teilbetrages in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis entspricht, in dem nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 die Vermögenswerte im Währungsgebiet zum Gesamtvermögen des Geldinstituts standen; hierbei bleiben Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger mit Ausnahme der Reichsbank, gegen Gebietskörperschaften, deren Gebiet sich über das Währungsgebiet hinaus erstreckt, sowie Vermögenswerte im Ausland außer Betracht. Die Berechnung des Vermögensvergleichs nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 bedarf der Bestätigung der Bankaufsichtsbehörde.

(3) Soweit ein Geldinstitut nach Abs. 1 und 2 im Währungsgebiet nicht in Anspruch genommen werden kann, ist eine Vollstreckung in die im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte des Geldinstituts auch aus solchen Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln unzulässig, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des Währungsgebiets erwirkt werden.

§ 8

Die einem Geldinstitut der im § 1 bezeichneten Art zustehende Ausgleichsforderung wird, wenn das Geldinstitut keine unter § 1 Buchst. a) fallende Niederlassung hat, in Höhe von neun Zehnteln auf die Länder des Währungsgebietes nach ihrem Aufkommen aus der Einkommen- und Körperschaftssteuer für das Rechnungsjahr 1947 aufgeteilt; die Rechnungshöfe der Länder haben diese Steueraufkommen der Bank deutscher Länder mitzuteilen, die auf Grund dieser Mitteilungen den Aufteilungsschlüssel feststellt und ihn veröffentlicht. Schuldner des restlichen Teils der Ausgleichsforderung ist das Land, in dem sich der Sitz für die Geschäftstätigkeit des Geldinstituts im Währungsgebiet befindet (§ 2).

§ 9

(1) Für die Verwaltung der im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte von Geldinstituten, die ihren Sitz am 21. Juni 1948 in einem nicht zum Währungsgebiet gehörenden Gebiet Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatten und im Währungsgebiet keine Niederlassung im Sinne von § 1 Buchst. a) oder b) haben, bestellt die Bank deutscher Länder Treuhänder. Die Treuhänder haben die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht der Bank deutscher Länder durchzuführen. Die Bestellung und Beaufsichtigung der Treuhänder kann von den zuständigen deutschen Stellen abweichend geregelt werden.

(2) Im Währungsgebiet vertritt nur der Treuhänder bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienenden Rechtshandlungen das Geldinstitut gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften darf über Vermögenswerte, die der Verwaltung des Treuhänders unterliegen, nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Geldinstituts verfügt werden, die vor der Bestellung des Treuhänders oder außerhalb des Währungsgebietes nach der Bestellung des Treuhänders begründet worden sind; Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich.

(4) Die Bank deutscher Länder kann den Treuhänder von den vorstehenden Verfügungsbeschränkungen befreien, soweit es für die Durchführung der Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist.

(5) Soweit der Treuhänder zur Erfüllung von Reichsmarkverbindlichkeiten des Geldinstituts berechtigt ist, hat er sie mit dem Betrage in Deutscher Mark, der sich bei Anwendung des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur dann zu befriedigen, wenn der Gläubiger insoweit seine Reichsmarkforderung als getilgt anerkannt.

(6) Im Sinne von § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gilt das Geldinstitut bei der Verfügung über eine Forderung durch den Treuhänder nicht als Gläubiger außerhalb des Währungsgebiets und bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Treuhänder nicht als Schuldner außerhalb des Währungsgebiets.

(7) Mit der Bestellung des Treuhänders enden sonstige Treuhänderschaften und ähnliche Verwaltungen für die im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte des Geldinstituts. Die Bestellung des Treuhänders ist im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet bekanntzumachen.

§ 10

Soweit ein Geldinstitut nach § 6 im Währungsgebiet nicht in Anspruch genommen werden kann und soweit in den Fällen des § 9 die Erfüllung von Verbindlichkeiten dem Treuhänder nicht gestattet ist, können auch der Inhaber und persönlich haftende Gesellschafter wegen einer im Betrieb des Geldinstituts begründeten Verbindlichkeit im Währungsgebiet nicht in Anspruch genommen werden; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11

(1) § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und § 4 Abs. 3 der Bankenverordnung treten außer Kraft.

§ 12

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Deutsche Reichsbank und die Postsparkasse der Deutschen Reichspost. Sie findet ferner mit Ausnahme der §§ 1, 6 und 7 Abs. 2 keine Anwendung auf die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die Commerzbank; bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 auf diese tritt an die Stelle des Währungsgebietes jeweils der Geschäftsbereich, für den nach dem Gesetz Nr. 57 der Amerikanischen Militärregierung, der Verordnung Nr. 133 der Britischen Militärregierung oder der Verordnung Nr. 208 der Französischen Militärregierung ein Verwalter bestellt worden ist.

§ 13

Die Bank deutscher Länder ist ermächtigt, Richtlinien für die Handhabung dieser Verordnung zu erlassen. Sie kann insbesondere bestimmen, in welcher Weise bei den nach § 5 anzumeldenden Schuldverschreibungen der Nachweis zu erbringen ist, daß sie zu den in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten gehören und rechtmäßig erworben worden sind.

§ 14

(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission