(ABl. AHK, Nr. 17 vom 5. Mai 1950, S. 245; Ber. S. 612)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) i. V. m. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 30. September 1953 (BGBl. II S. 556) |
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz] wird hiermit verordnet:
(1) Für die Umstellung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 2 die Vorschriften über die Umstellung der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung.
(2) Auf die Umstellung von Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, findet § 16 des Umstellungsgesetzes Anwendung, soweit nicht im § 2 etwas anderes bestimmt ist.
Mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark tritt, werden umgestellt:
(1) Wird eine durch Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesicherte Forderung, die am 20. Juni einem Angehörigen der Vereinten Nationen zustand oder an einen Angehörigen der Vereinten Nationen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten war, nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf einen niedrigeren Betrag umgestellt als nach § 2 Ziff. 4 das dingliche Recht, so hat dies für das dingliche Recht bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung des Umstellungsverhältnisses der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen nicht die Rechtswirkungen des Erlöschens der Forderung in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(2) In den Fällen des § 2 Ziff. 5 geht die Hypothek ohne Rücksicht auf den Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, für die sie bestellt worden ist, erst in dem Augenblick auf den Eigentümer über, in dem die auf ausländische Währung lautende Forderung erlischt, deren Sicherung der Zweck der Hypothek ist. Soweit dem Eigentümer gegen die Geltendmachung der Hypothek eine Einrede zusteht, weil der Umstellungsbetrag der Hypothek höher ist als der Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, findet § 1169 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.
(3) Durch die Umstellung einer Hypothek‚ Grundschuld oder Rentenschuld nach den Vorschriften dieser Verordnung werden etwa bestehende Vereinbarungen über die Stellung von Sicherheiten nicht berührt.
(4) Eine nach § 2 Ziff. 6 Buchst. b) umgestellte Grundschuld geht auf den Eigentümer über, wenn Gläubiger und Eigentümer Geldinstitute im Währungsgebiet sind.
Auf Reallasten, die auf Zahlung von Reichsmark, Rentenmark, Goldmark oder Feingold lauten, sind die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des Teils II des Umstellungsgesetzes anzuwenden.
(1) Zur Eintragung des Umstellungsbetrages in das Grundbuch bedarf es der Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers. Zur Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, bedarf es ferner der Zustimmung der Stelle, die mit der Ausübung der Rechte aus der Grundschuld gemäß den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich betraut wäre, wenn eine solche Grundschuld bestünde.
(2) Wird ein Umstellungsbetrag eingetragen, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, und behauptet der Eigentümer, daß die durch das dingliche Recht gesicherte Reichsmarkforderung nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes auf einen niedrigeren Betrag oder überhaupt nicht auf Deutsche Mark umgestellt sei, so ist auf seinen Antrag ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen.
(3) Für die Eintragung des Umstellungsbetrages oder eines Widerspruches gemäß Abs. 2 in das Grundbuch und für die Beurkundung oder Beglaubigung der hierzu erforderlichen Erklärungen wird dio Hälfte der sonst hierfür zu entrichtenden Gebühren erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag.
(1) Besteht Streit oder Ungewißheit über die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder einer Forderung, nach deren Umstellung sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld richtet, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ausschließlich das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist; § 36 Ziff. 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Streit oder die Ungewißheit die nach den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich entstandene Grundschuld berührt, ist Beteiligter auch die Stelle, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut ist.
(2) Richtet sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach der Umstellung einer Forderung, so ist über die Umstellung des dinglichen Rechts und über die Umstellung der Forderung zu entscheiden, auch wenn nur das eine oder andere beantragt ist.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes findet die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. § 199 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam und ist für die Gerächte und Verwaltungsbehörden bindend.
(4) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Für die Entscheidung des Gerichtes wird in jedem Rechtszuge eine volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24 der Kostenordnung.
(5) Hängt die Entscheidung in einem nach anderen Vorschriften anhängig gemachten Verfahren von einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ab, so ist das Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen.
(6) Erledigt sich ein nach anderen Vorschriften anhängig gemachtes Verfahren durch die im Abs. 1 getroffene Regelung, so sind die Gerichtskosten niederzuschlagen; die außergerichtlichen Kosten der Parteien oder Beteiligten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
(7) Wird das Grundbuch nicht vom Amtsgericht geführt, so kann das Land die Entscheidung dem Grundbuchamt übertragen. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes findet nach den landesgesetzlichen Vorschriften die Anrufung des Amtsgerichtes oder die sofortige Beschwerde an das Landgericht statt. Für die weiteren Rechtsmittel gilt Abs. 3.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Hypotheken an Schiffen und Schiffsbauwerken und auf Pfandrechte an Bahneinheiten entsprechend anzuwenden.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Die Artikel I und III dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in Kraft; Art. II tritt am 1. November 1949 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission