Vom 25. November 1949.
(BAnz., Nr. 3 vom 5. Januar 1950)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Drittes Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33) |
Auf Grund der §§ 7 und 9 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet:
Die Bestimmungen des § 25 des Umstellungsgesetzes sowie der Dreiunddreißigsten und der Vierunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch für Bausparkassen, die am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder im amerikanischen, im britischen oder im französischen Sektor von Groß-Berlin keinen Sitz, aber im Währungsgebiet eine Hauptverwaltung hatten, soweit es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die unter § 2 dieser Anordnung fallen.
(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art können im Währungsgebiet für vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, soweit sie am 21. Juni 1948 gegenüber Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthalt, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948
befunden hat.
(2) Wegen einer Verbindlichkeit der in Abs. 1 Buchst. b bezeichneten Art kann eine unter § 1 fallende Bausparkasse im Währungsgebiet nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die der Bausparkasse als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 im Währungsgebiet angelegt waren.
Soweit nicht feststellbar ist, wo die der Bausparkasse als Gegenwert zugeflossenen Mittel angelegt worden sind, und soweit der Bausparkasse keine Mittel als Gegenwert zugeflossen sind, kann die Bausparkasse wegen der Verbindlichkeit im Währungsgebiet in Höhe des Teilbetrages in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis entspricht, in dem nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 die Vermögenswerte im Währungsgebiet zum Gesamtvermögen der Bausparkasse standen; hierbei bleiben Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger, mit Ausnahme der Reichsbank, gegen Gebietskörperschaften, deren Gebiet sich über das Währungsgebiet hinaus erstreckt, sowie Vermögenswerte im Ausland außer Betracht. Die Berechnung des Vermögensvergleichs nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.