(ABl. AHK, Nr. 20 vom 20. Mai 1950, S. 321)
(1) Ein Geldinstitut, das auf Grund von § 5 Abs. 2 oder 3 der Bankenverordnung in der Fassung der 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ein vorläufiges Eigenkapital von mehr als fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 5 Abs. 4 der Bankenverordnung) in die Umstellungsrechnung eingestellt hat, ist verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Überschusses, höchstens jedoch den Betrag, um den das vorläufige Eigenkapital den nach § 5 Abs. 1 der Bankenverordnung berechneten Betrag übersteigt, und nicht mehr als den Betrag der ihm nach der Umstellungsrechnung zustehenden Ausgleichsforderung, spätestens einen Monat nach Feststellung des Abschlusses für das am 21. Juni 1968 laufende Geschäftsjahr an das Land abzuführen. Der Abführungspflicht kann durch Verzicht auf eine Ausgleichsforderung des Geldinstituts gegen das Land in derselben Höhe genügt werden.
(2) Ein Geldinstitut, das nach Abs. 1 einen Betrag an das Land abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser im Verlaufe der auf den 20. Juni 1948 folgenden zwanzig Geschäftsjahre angemessene Beträge zuzuführen.
(1) Ein Geldinstitut, das sich am 20. Juni 1948 in Liquidation befunden hat, gilt nicht als Geldinstitut im Sinne des Umstellungsgesetzes und der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, wenn seine bankgeschäftlichen Verbindlichkeit in diesem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
(2) Geldinstitute, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Liquidation befinden und am 20. Juni 1948 ihre bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten noch nicht erfüllt hatten, brauchen eine Eröffnungsbilanz nicht aufzustellen und Maßnahmen nach Art. II, III oder IV dieser Verordnung nicht zu treffen; ihre Umstellungsrechnung hat die Wirkungen einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(2) Die Verordnung tritt am 30. Dezember 1949 in Kraft. Ihre Inkraftsetzung für die Commerzbank, die Deutsche Bank und die Dresdner Bank bleibt jedoch vorbehalten.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission