(ABl. AHK, Nr. 21 vom 30. Mai 1950, S. 352)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127) |
Auf Grund von § 34 Abs. 3 des dritten Gesetzes zur Neuordnung das Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das sich am 20. Juni 1948 in Liquidation befunden hat, gilt nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen, wenn die versicherungsgeschäftlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens bereits erfüllt waren.
(2) Versicherungsunternehmen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Liquidation befinden und am 20. Juni 1948 ihre versicherungsgeschäftlichen Verbindlichkeiten noch nicht erfüllt hatten, brauchen eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nicht aufzustellen und Maßnahmen nach den Artikeln II bis IV nicht vorzunehmen, ihre Umstellungsrechnungen haben die Wirkung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948.
Die 3. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) wird wie folgt abgeändert:
(…)
Die 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) wird wie folgt geändert:
(…)
(1) Hat auf Grund von § 6 Abs. 1 A Buchst. e) Satz 1 der 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung dieser Verordnung ein Lebensversicherungsunternehmen mehr als fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark und ein Versicherungsunternehmen anderer Art mehr als zwanzig Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 13 Abs. 4 der 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung dieser Verordnung) als vorläufiges Eigenkapital in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Überschusses, höchstens jedoch den Betrag, um den das vorläufige Eigenkapital den nach § 6 Abs. 1 A Buchst. e) Satz 2 der 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung dieser Verordnung berechneten Betrag übersteigt ‒ ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen und ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens die Hälfte des vorläufigen Eigenkapitals ‒ jedoch nicht mehr als den Betrag der ihm nach der Umstellungsrechnung zustehenden Ausgleichsforderung, an das Land spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses für das am 21. Juni 1968 laufende Geschäftsjahr abzuführen. Der Abführungspflicht kann durch Verzicht auf zugeteilte oder anderweitig erworbene Ausgleichsforderungen gegen das Land in derselben Höhe genügt werden.
(2) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Abs. 1 einen Betrag an das Land abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser im Verlauf der auf den 20. Juni 1948 folgenden zwanzig Geschäftsjahre angemessene Beträge zuzuführen.
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind auch Rückversicherungsunternehmen.
(2) Ein Versicherungsunternehmen gilt im Sinne der 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und dieser Verordnung als Lebensversicherungsunternehmen, wenn mehr als die Hälfte der Prämieneinnahmen im Währungsgebiet im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 auf das Lebensversicherungsgeschäft entfällt.
Die Bank deutscher Länder wird ermächtigt, den Wortlaut der 2. und 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der jetzt geltenden Fassung neu bekanntzumachen.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1950 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission