(ABl. AHK, Nr. 23 vom 10. Juni 1950, S. 399)
(1) Eine Bausparkasse, die auf Grund von § 4 Abs. 1 A Buchst. d) Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung dieser Verordnung ein vorläufiges Eigenkapital von mehr als fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 4 Abs. 2 und 3 der Bausparkassenverordnung in der Fassung dieser Verordnung) in die Umstellungsrechnung eingestellt hat, ist verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Überschusses, höchstens jedoch den Betrag, um den das vorläufige Eigenkapital den nach § 4 Abs. 1 A Buchst. d) Satz 1 der Bausparkassenverordnung in der Fassung dieser Verordnung berechneten Betrag übersteigt, und nicht mehr als den Betrag der ihr nach der Umstellungsrechnung zustehenden Ausgleichsforderung, spätestens einen Monat nach Feststellung des Abschlusses für das am 21. Juni 1968 laufende Geschäftsjahr an das Land abzuführen. Der Abführungspflicht kann durch Verzicht auf eine Ausgleichsforderung der Bausparkasse gegen das Land in derselben Höhe genügt werden.
(2) Eine Bausparkasse‚die nach Abs. 1 einen Betrag an das Land abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser im Verlauf der auf den 20. Juni 1948 folgenden zwanzig Geschäftsjahre angemessene Beträge zuzuführen.
(1) Bausparkassen‚ die sich am 20. Juni 1948 in Liquidation befunden haben, gelten nicht als Bausparkassen im Sinne des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen, wenn die Gläubiger aus Bausparkassengeschäften zu diesem Zeitpunkt bereits befriedigt waren.
(2) Bausparkassen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Liquidation befinden und am 20. Juni 1948 ihre Gläubiger aus Bausparkassengeschäften noch nicht befriedigt hatten, brauchen eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nicht aufzustellen und Maßnahmen nach Artikel III bis V dieser Verordnung nicht vorzunehmen; ihre Umstellungsrechnung hat die Wirkung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948.
Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen bei Bausparkassen für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 erlöschen‚ mit Ausnahme der Habenzinsen, die dem Kontoinhaber vor dem 21. Juni 1948 gutgeschrieben worden sind oder für die vor dem 21. Juni 1948 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Rückstellung gebildet war.
Zuteilungen aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948 sind unwirksam, es sei denn, daß das Bauvorhaben bereits in Angriff genommen worden ist.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1950 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission