(ABl. AHK, Nr. 23 vom 10. Juni 1950, S. 408)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) |
Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:
(1) Geldinstitute (mit Ausnahme der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken, der Postscheckämter und Postsparkassen), Versicherungsunternehmen und Bausparkassen können in ihrer Umstellungsrechnung eine Sonderrückstellung (Rückstellung für Umstellungskosten) einsetzen‚ die sich vorbehaltlich des Abs. 2 wie folgt bemißt:
a) | für jedes Altgeldguthaben der Gruppen I bis IV | 0.50 DM |
b) | außerdem für jedes Reichsmarkabwicklungskonto | 4.50 DM |
c) | für jedes Aktivkonto, dem als Gegenposten Schuldverschreibungen, Darlehen der im § 22 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art oder Treuhandverbindlichkeiten gegenüberstehen | 3.50 DM |
a) | für Lebensversicherungen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden ist, |
bei Einzelversicherungsverträgen
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bei Gruppenversicherungsverträgen
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b) | für Schadens-, Unfall- und Krankenversicherungen 0.85 Deutsche Mark je Versicherungsvertrag; |
c) | für Lebensrückversicherungen 0.35 Deutsche Mark je tausend Reichsmark Versicherungssumme; |
d) | für Rückversicherungen anderer Art 0.25 Deutsche Mark je hundert Reichsmark der Brutto-Prämieneinnahme im Währungsgebiet während des letzten vollen Geschäftsjahres vor dem 21. Juni 1948. |
für jeden Bausparvertrag, der nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen umzustellen ist | 3.50 DM |
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis verlangen, daß die durch die Neuordnung des Geldwesens bedingten Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erfassung der nach § 30 des Umstellungsgesetzes angemeldeten Wertpapiere sowie für die Aufstellung und Veröffentlichung von Reichsmarkabschluß und Umstellungsrechnung, jedoch ausschließlich der in Abs. 3 bezeichneten Kosten für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung, den nach Abs. 1 berechneten Betrag tatsächlich erreichen. Sind die nachgewiesenen Aufwendungen geringer als der nach Abs. 1 berechnete Betrag, so darf an Stelle dieses Betrages nur der nachgewiesene Betrag in die Sonderrückstellung eingestellt werden.
(3) Der sich aus Abs. 1 oder Abs. 2 ergebende Betrag der Rückstellung für Umstellungskosten kann wegen der Kosten für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses auf den 20. Juni 1948 und der Umstellungsrechnung erhöht werden:
(4) Weitere Rückstellungen der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen für die durch die Neuordnung des Geldwesens bedingten Aufwendungen, auch für die Kosten der Erfassung der nach § 30 des Umstellungsgesetzes angemeldeten Wertpapiere sowie für die Aufstellung und Veröffentlichung von Reichsmarkabschluß und Umstellungsrechnung, sind in der Umstellungsrechnung unzulässig.
(1) In Höhe der sich aus § 1 ergebenden Sonderrückstellung haben Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Anspruch auf eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Sonderausgleichsforderung. Dies gilt auch dann, wenn die Aktiven des Unternehmens nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung die Passiven, einschließlich des vorläufigen Eigenkapitals, übersteigen. Im übrigen finden auf die Sonderausgleichsforderung‚ vorbehaltlich der §§ 3 bis 5, die allgemeinen Vorschriften über Ausgleichsforderungen Anwendung.
(2) Die Zinsen für die Sonderausgleichsforderungen sind bis zum 31. März 1951 gestundet; § 6 Abs. 1 der Fünfzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 5 Abs. 1 der Vierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und § 5 Abs. 1 der Vierunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz finden insoweit keine Anwendung.
(1) Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, denjenigen Teil der Zinseinnahmen aus den ihr zustehenden Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, der über jährlich zweieinhalb vom Hundert ihrer Ausgleichsforderungen hinausgeht, solange an die Länder abzuführen, bis ihre Zahlungen den Gesamtbetrag der Aufwendungen der Länder für die Verzinsung und Tilgung der in § 2 bezeichneten Sonderausgleichsforderungen erreichen. Vorbehaltlich der Bestimmung in § 4 Abs. 5 sind die Zahlungen zu leisten, sobald die für eine Zinsperiode bestimmten Zinseinnahmen der Bank deutscher Länder über jährlich zweieinhalb vom Hundert ihrer Ausgleichsforderungen hinausgehen.
(2) Der Anteil jeden Landes an den Zahlungen der Bank deutscher Länder bemißt sich nach dem Anteil dieses Landes an dem Gesamtbetrag der Sonderausgleichsforderungen.
(3) Die Länder sind verpflichtet, die Zahlungen der Bank deutscher Länder spätestens zwei Wochen nach Eingang gleichmäßig zur Tilgung der Sonderausgleichsforderungen zu verwenden, soweit sie nicht auf die von den Ländern bis zu diesem Zeitpunkt für die Sonderausgleichsforderungen geleisteten Zinsen entfallen.
(1) Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen haben der Aufsichtsbehörde den Betrag der Rückstellung für Umstellungskosten spätestens bis zum 30. November 1950 auch dann zur Bestätigung mitzuteilen, wenn sie die Umstellungsrechnung bis zu diesem Zeitpunkte der Aufsichtsbehörde noch nicht eingereicht haben; diese Angaben unterliegen der für die Umstellungsrechnung vorgeschriebenen Prüfung.
(2) Falls die Umstellungsrechnung eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse von der Aufsichtsbehörde nicht bis zum 31. Dezember 1950 bestätigt wird, ist eine gesonderte Bestätigung der Rückstellung für Umstellungskosten durch die Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt herbeizuführen. Die Bestätigung der Rückstellung für Umstellungskosten hat insoweit die Wirkung einer Bestätigung der Umstellungsrechnung.
(3) Die im Rahmen einer Umstellungsrechnung oder gesondert bestätigte Rückstellung für Umstellungskosten kann nicht berichtigt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Betrag der Sonderausgleichsforderungen nach § 2 der Bank deutscher Länder und der Landeszentralbank bis zum 31. Dezember 1951 mitzuteilen.
(5) Die Bank deutscher Länder leistet die erste Zahlung gemäß § 3 Abs. 1 spätestens am 15. März 1951.
(1) Die Rückstellung für Umstellungskosten gehört nicht zu den Passiven im Sinne des § 5 Abs. 2 und des § 8 der Bankenverordnung (des ersteren in der Fassung der Sechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz), des § 6 Abs. 1 A Buchst. e und des § 7 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 A Buchst. d der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (des letzteren in der Fassung der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz).
(2) Soweit die Verpflichtung eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse zur Abführung eines Betrages an das Land davon abhängt, daß dem Unternehmen eine Ausgleichsforderung zugeteilt worden ist, bleibt die Sonderausgleichsforderung außer Betracht.
Die Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz wird aufgehoben.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.
Im Auftrage der Alliierten Bankkommission