(ABl. AHK, Nr. 15 vom 14. April 1950, S. 175)
Macht ein in Dänemark interniert gewesener Einwohner des Währungsgebietes glaubhaft, daß ihm Altgeldbeträge, die ihm während der Internierung gegen Bescheinigung (Quittung) der Lagerleitung abgenommen wurden, nicht wieder ausgehändigt worden sind, so steht ihm die in § 1 Satz 2 der Elften Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz bezeichnete Vergütung auch dann zu, wenn er schon vor dem Zeitpunkt, der im § 2 der genannten Durchführungsverordnung angegeben ist, nach Deutschland zurückgekehrt ist oder dort seinen Wohnsitz begründet hat. § 6 Satz 2 der genannten Verordnung findet in diesem Falle keine Anwendung.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Die Verordnung tritt am 28. Februar 1950 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission