(ABl. AHK, Nr. 36 vom 26. September 1950, S. 606)
Für die Postscheckämter und die Postsparkassenämter gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die Vorschriften der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung)
(1) Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen erstellt für den Postscheckbetrieb und den Postsparkassenbetrieb im Bundesgebiet je eine einheitliche Reichsmarkschlußbilanz und eine einheitliche Umstellungsrechnung.
(2) Die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung zum 20. Juni 1948 entfällt.
(1) Übersteigen nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung die Passiven die Aktiven, so steht der Deutschen Post nach näherer Vorschrift des Umstellungsgesetzes eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zu.
(2) Die Ausgleichsforderung, die der Deutschen Post nach der Umstellungsrechnung für die Postscheckämter zusteht, wird auf die Länder nach ihrem Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer im Rechnungsjahr 1949 aufgeteilt.
(3) Die Ausgleichsforderungen sind von den Schuldnern auf Grund der bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 15. September 1950 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission