Gesetz Nr. 57
Rechtsstellung bestimmter Geldinstitute für die Zwecke der Währungsreformgesetzgebung

(ABl. AHK, Nr. 59 vom 6. Juli 1951, S. 967)

Der Rat der Alliierten Hohen Kommission erläßt das folgende Gesetz:
Artikel 1

Geldinstitute, die in den zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 1940 von Deutschland besetzten Gebieten nach dem 1. Mai 1940 von deutschen Geldinstituten übernommen und als deren Niederlassungen weitergeführt oder als Niederlassungen deutscher Geldinstitute eröffnet worden sind, gelten als unabhängige Einheiten mit der Rechtsstellung eines Geldinstituts mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes im Sinne der Gesetze Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung und der Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne (Umstellungsgesetz) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Verrechnungsposten, die zu Gunsten von Geldinstituten der in Satz 1 bezeichneten Art bei Niederlassungen desselben Geldinstituts in Deutschland geführt werden, gelten als Altgeldguthaben der Gruppe IV im Sinne des Umstellungsgesetzes.

Artikel 2

Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist maßgebend.

Ausgefertigt in
Bonn, Petersberg, den 4. Juli 1951

Im Namen
des Rates
der Alliierten Hohen Kommission

J. G. WARD
i. V. von IVONE KIRKPATRICK

Hoher Kommissar des Vereinigten
Königreichs für Deutschland

Vorsitzender