(ABl. AHK, Nr. 62 vom 22. August 1951, S. 1041)
(1) Der Anspruch auf Umtausch deutscher Zahlungsmittel nach der Zwölften Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erlischt sechs Monate nach der Rückkehr des ehemaligen Kriegsgefangenen nach Deutschland, frühestens jedoch drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung; dies gilt nicht, wenn der Umtausch vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Landeszentralbank beantragt worden ist.
(2) Als Zeitpunkt der Rückkehr gilt der Tag des Grenzübertritts in das Gebiet der vier Besatzungszonen Deutschlands.
(1) Kriegsgefangene, die noch nicht entlassen sind oder sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, können den Anspruch auf Umtausch an ihren Ehegatten, ihre Eltern oder ihre Abkömmlinge abtreten.
(2) Ist ein Kriegsgefangener oder ehemaliger Kriegsgefangener gestorben, so haben sein Ehegatte, seine Eltern und seine Abkömmlinge, wenn und soweit sie Erben des Kriegsgefangenen sind, einen Anspruch auf Umtausch der ihm bei der Gefangennahme abgenommenen deutschen Zahlungsmittel, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Todes des Kriegsgefangenen der Anspruch nach § 1 erloschen war.
(1) Der Anspruch auf Umtausch kann nur von solchen Personen geltend gemacht werden, die ihren dauernden Aufenthalt im Währungsgebiet haben. Im übrigen gelten für den Umtausch die Bestimmungen des Artikels 1 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort im § 1 Abs. 3 genannten Zentralstellen der amerikanischen und der französischen Gewahrsamsmacht die Bank deutscher Länder tritt.
(2) Soweit ein Umtauschanspruch nach § 2 mehreren zusteht, kann er nur in Höhe desjenigen Betrages geltend gemacht werden, der auf Berechtigte entfällt, die ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Insoweit kann jeder der Berechtigten von der für ihn zuständigen Landeszentralbank die ganze Leistung fordern.
(3) In den Fällen des § 2 erlischt der Anspruch auf Umtausch sechs Monate, nachdem der Berechtigte oder einer von mehreren Berechtigten in den Besitz der im § 1 Abs. 2 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz bezeichneten Bescheinigung oder mangels einer solchen in den Besitz der im § 1 Abs. 3 jener Verordnung bezeichneten Bescheinigung gekommen ist, frühestens jedoch drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung; dies gilt nicht, wenn der Umtausch vor Ablauf der Frist bei einer zuständigen Landeszentralbank beantragt worden ist.
Ist ein in Dänemark interniert gewesener Flüchtling vor dem 1. April 1950 gestorben, so haben sein Ehegatte, seine Eltern und seine Abkömmlinge, wenn und soweit sie Erben des Flüchtlings sind, Anspruch auf Umtausch der ihm während der Internierung in Dänemark abgenommenen Altgeldbeträge. Die Vorschriften des § 3 dieser Verordnung sowie die Vorschriften der Elften und der Zwölften Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz mit Ausnahme der §§ 2 und 4 der Elften Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz gelten sinngemäß.
Im § 1 Abs. 2 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz werden die Worte „der Entlassungsstelle“ gestrichen.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1951 in Kraft.
Frankfurt a. M., den 3. Juli 1951.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission