(ABl. AHK, Nr. 77 vom 21. März 1952, S. 1546)
(1) Reichsbanknoten und Rentenbankscheine, welche von Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die Kriegsgefangene, aus politischen oder rassischen Gründen Deportierte‚ Zivilinternierte oder Zwangsarbeiter waren und vor dem 1. Juli 1946 in das Gebiet einer der Vereinten Nationen repatriiert worden sind, aus Deutschland ausgeführt wurden, werden von der Bank deutscher Länder im Verhältnis von 6,50 Deutsche Mark zu 100 Reichsmark oder Rentenmark bis zum Höchstbetrage von 32,50 Deutsche Mark für jeden Repatriierten umgestellt, falls dieser die Banknoten oder Bankscheine gemäß den im Repatriierungslande geltenden Vorschriften abgeliefert hat.
(2) Der aus der Umstellung sich ergebende Betrag wird zu Gunsten des Repatriierten an die Regierung des Repatriierungslandes oder an die durch diese Regierung bezeichnete Bank oder sonstige Stelle gezahlt.
(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf von einem Repatriierten aus Deutschland ausgeführte Banknoten oder Bankscheine, falls die Regierung des Repatriierungslandes die Bundesrepublik am 1. Januar 1952 nicht anerkannt hatte.
Die Umstellung findet erst statt, nachdem die Bank deutscher Länder eine Aufstellung mit Angabe der Namen der Repatriierten sowie des Betrages der von ihnen in Reichsmark abgelieferten Banknoten und Bankscheine erhalten hat und ihr dieselben zur Verfügung gestellt sind. Die Liste muß eine Bescheinigung der betreffenden Regierung oder der von ihr bezeichneten Bank oder sonstigen Stelle enthalten, daß die in der Aufstellung angeführten Personen die Erfordernisse des Artikels 1, Absatz 1 erfüllen.
(1) Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift des Umstellungsbetrages auf ein gemäß den Devisenbewirtschaftungsvorschriften gesperrtes bei der Bank deutscher Länder geführtes Konto der betreffenden Regierung oder der von ihr bezeichneten Bank oder sonstigen Stelle. Mit dieser Zahlung erlöschen alle Ansprüche der gemäß Artikel 2 verzeichneten Personen hinsichtlich ihrer aus Deutschland ausgeführten Reichsbanknoten und Rentenbankscheine.
(2) Die Bank deutscher Länder wird die so gezahlten Beträge in ihre Umstellungsbilanz aufnehmen.
Die in Artikel 2 angeführten Erfordernisse müssen von der betreffenden Regierung oder der von ihr bezeichneten Bank oder sonstigen Stelle binnen eines Jahres vom Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sein. Die in Artikel vorgesehene Zahlung hat binnen 3 Monaten nach Erfüllung dieser Erfordernisse zu erfolgen.
Ausgefertigt in
Bonn, Petersberg, am 13. März 1952
Im Namen
des Rates
der Alliierten Hohen Kommission
A. FRANÇOIS-PONCET
Hoher Kommissar der Französischen
Republik für Deutschland
Vorsitzender