Befehl der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Groß-Berlin

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 7. Juli 1948, S. 363)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:
  1. Die Kommandanten der französischen, britischen und amerikanischen Sektoren sind benachrichtigt werden, daß die sowjetische Militäradministration Befehle erlassen hat für eine Umwandlung der Währung in Groß-Berlin.
  2. Diese sowjetischen Befehle widersprechen dem Viermächteabkommen über die Viermächteverwaltung von Groß-Berlin. In den französischen, britischen und amerikanischen Sektoren sind diese Befehle null und nichtig und finden keine Anwendung auf die Einwohner der französischen, britischen und amerikanischen Sektoren.

  3. Hiermit werden folgende Notmaßnahmen angeordnet, die bis zur Verkündung weiterer Befehle in Kraft bleiben:

    Alle Banken sind zu schließen, die Angestellten müssen für notfalls vorkommende Arbeiten zur Stelle sein.

    Sämtliche Geschäfte sind zu schließen, mit Ausnahme von

    1. sämtlichen Lebensmittelgeschäften,
    2. sämtlichen Apotheken zum Verkauf dringender Medikamente.

    Diese Lebensmittelgeschäfte und Apotheken müssen während der gesetzlichen Verkaufszeit geöffnet bleiben und ihre Waren zu den gesetzlich festgesetzten Preisen gegen Zahlung von Reichsmark verkaufen.

    Sämtliche Schuldenzahlungen sind vorläufig einzustellen.

  4. Wer den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen. des Befehls zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

  5. Erforderliche Vorkehrungen werden getroffen, um in dem französischen, britischen und amerikanischen Sektor von Groß-Berlin die neue Währung, die in den Westzonen Deutschlands gültig ist, einzuführen. Eine entsprechende Anordnung der Bedingungen, zu denen das neue Geld herausgegeben wird, wird folgen.

  6. Dieser Befehl tritt am 25. Juni 1948 in Kraft.