Bestimmung Nr. 1 zur Verordnung zur Durchführung der Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 7. Juli 1948, S. 365)

Liste der Änderungen:
(I)Durchführungsbestimmung Nr. 11 zur Währungsverordnung vom 10. Februar 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 58)
(II)Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 86)
Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens wird hiermit angeordnet:

1. Beschränkung der gesetzlichen Zahlkraft und Einziehung von Kleingeld.

(a) Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Stück der in Abschnitt 1 § 1 (b) der Verordnung bezeichneten Geldzeichen in Zahlung zu nehmen.

(b) Die Währungskommission (§ 15 der Verordnung) verabfolgt Deutsche Mark für Noten und Münzen, die in § 1 (b) der Verordnung bezeichnet sind, wenn mindestens der Gegenwert von 50 Deutsche Mark eingezahlt wird.

(c) Die öffentlichen Kassen der Bezirke, die Kassen der Postverwaltung sowie die Geldinstitute dürfen Münzen zu 5 oder 1 Reichs- oder Rentenpfennig nicht wieder in Umlauf setzen, sondern haben sie der Währungskommission einzuliefern, die ihnen dafür ⅒ des Nennbetrages alter Währung in Deutsche-Mark-Währung vergütet.

2. Postwertzeichen.

(a) Mit Wirkung vom Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung an gelten folgende Postwertzeichen:

  1. Auf Deutsche Mark oder Pfennig lautende Briefmarken,
  2. Überdruckte Briefmarken der bisher gültigen Ausgaben, deren Wert in Deutsche-Mark-Währung noch besonders bekanntgegeben wird,
  3. Briefmarken der bisher gültigen Ausgaben, deren Wert in Deutsche-Mark-Währung auf ein Zehntel des in Reichsmark oder Reichspfennig ausgedrückten Nennbetrages festgesetzt wird,
  4. die in den Postämtern des sowjetischen Sektors zur Zeit gültigen Postwertzeichen, soweit sie nach den für diesen Sektor maßgebenden Vorschriften gültig sind.

(b) Postsachen, die von der Post einem Briefkasten nicht später als bei der ersten Entleerung des Tages nach dem Inkrafttreten der Verordnung entnommen werden, gelten als ordnungsgemäß freigemacht, soweit ihre Freimachung den bisherigen Vorschriften entspricht.

3. Fortgeltung von Fahrausweisen.

Sammelfahrausweise und sonstige Fahrausweise, die spätestens am Tage des Inkrafttretens der Verordnung gelöst werden sind, behalten bis zum Erlaß weiterer Vorschriften im Rahmen der bestehenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.

4. Verfahren bei der Auszahlung des Kopfbetrages.

(a) Die gemäß § 7 der Verordnung für die Auszahlung des Kopfbetrages zuständigen Stellen (Auszahlungsstellen) werden im Namen der Währungskommission mit den notwendigen Beträgen in Deutscher Mark versorgt. Die Abrechnungen sind der Währungskommission zu übergeben.

(b) Auf Verlangen der Bürgermeister der Bezirke sind die Geldinstitute, Postanstalten, Behörden und Betriebe verpflichtet, an die Auszahlungsstellen Hilfskräfte aus dem Kreise ihrer Arbeitnehmer abzuordnen und gegebenenfalls für die Auszahlung des Kopfbetrages geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Die abgeordneten Hilfskräfte sind zur Übernahme der ihnen auf Grund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verpflichtet.

(c) Der Kopfbetrag wird von dem Umtauschschalter ausgezahlt gegen Vorlage des Personalausweises zum Beweis, daß der Berechtigte in dem betreffenden Bezirk wohnhaft ist. Der Umtauschschalter, der den Kopfbetrag auszahlt, hat die 4. Seite des Personalausweises in der unteren Ecke links abzustempeln. Der Kopfbetrag für Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Personalausweis besitzen, wird an die folgenden Personen ausgezahlt:

  1. an die Mutter gegen Vorlage ihres Personalausweises, in welchem die Namen von jedem Kind unter 15 Jahren eingetragen sind; oder
  2. an den Vater gegen Vorlage seines Personalausweises, in dem die Namen von jedem Kind unter 15 Jahren eingetragen sind, unter ausreichendem Beweis, daß
    1. die Mutter verstorben ist; oder
    2. die Kinder unter der Vormundschaft des Vaters und nicht unter der der Mutter stehen; oder
    3. die Mutter wegen körperlicher Behinderung nicht erscheinen kann; in diesem Falle muß der Vater den Personalausweis der Mutter gleichzeitig mit dem seinigen vorlegen.
  3. In Fällen von Vormundschaft an den Vormund oder den zuständigen Behördenvertreter unter Nachweis seiner Berechtigung; in diesem Falle müssen die zum Nachweis der Berechtigung vorgelegten Unterlagen auf der Rückseite ebenso abgestempelt werden wie der Personalausweis. Als Vergehen gilt, wenn unter dieser Zahlungsregelung für ein Kind mehr als einmal Zahlung erlangt wird.

(d) Wird der zu erhaltende Kopfbetrag von einem Anspruchsberechtigten mit Ausnahme der unter (E) bezeichneten Fälle in Anspruch genommen, so hat die Auszahlungsstelle den Namen und die Anschrift des Empfängers und den in Deutscher Mark ausbezahlten Betrag in eine laufend numerierte Liste einzutragen. Der Berechtigte hat den Empfang des Betrages in der letzten Spalte der Liste durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Liste ist der Abrechnung der Auszahlungsstelle beizufügen.

(e) Falls Personen, die auf Grund einer Abmeldungsbescheinigung (G-Schein) in einer Anstalt am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung verpflegt werden, hat die betreffende Anstalt den Umtausch des Kopfbetrages bei der für die Anstalt zuständigen Auszahlungsstelle zu erledigen. Zu diesem Zweck hat die Verpflegungsanstalt bei der Auszahlungsstelle einen schriftlichen Antrag (Sammelantrag) einzureichen, dem eine Liste der betreffenden Personen und Personalausweise zum Abstempeln beizufügen sind. Die Liste muß den Namen und den Wohnort jedes Anspruchsberechtigten, die Nummer seines Personalausweises und den Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Verpflegungsanstalt und den für ihn angeforderten Kopfbetrag enthalten. Ein Sammelantrag darf nur für solche Personen gestellt werden, die ausweislich ihres Personalausweises im betreffenden Gebiet ansässig sind. Die Sammelanträge nebst den beigefügten Listen sind der Abrechnung der Auszahlungsstelle beizufügen.

(f) Für Berechtigte, bei denen für die Auszahlung keine Regelung getroffen worden ist, wird der Kopfbetrag von Spezialbüros ausgezahlt. Diese Spezialbüros werden vom Bezirksbürgermeister eingerichtet; ihre Lage und ihre Dienststunden werden öffentlich bekannt gemacht. Diese Spezialbüros sind insbesondere zuständig für

  1. Waisen, Pflegekinder, alte, kranke und arbeitsunfähige Personen, die nicht im Besitze eines Personalausweises sind. In diesen Fällen muß urkundlicher Nachweis (z. B. Bescheinigung durch das zuständige Polizeirevier) seitens des Vertreters, der für den Berechtigten auftritt, vorgelegt werden.
  2. Personen, die normalerweise in der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone Deutschlands wohnen, die aber während der Zeit vom 20. bis 26. Juni 1948 nicht in den Westzonen anwesend waren. Diese Personen haben einen urkundlichen Nachweis zwecks Begründung ihres Umtauschantrages vorzulegen. In diesen Fällen [(1) und (2)] müssen die zum Nachweis der Berechtigung vorgelegten Unterlagen auf der Rückseite ebenso abgestempelt werden wie der Personalausweis.

5. Altgeldguthaben der Geldinstitute.

Geldinstitute dürfen über ihre eigenen Altgeldguthaben (§ 9 (a) (2) der Verordnung) bis zum Erlaß weiterer Vorschriften verfügen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben. die ihnen in der Verordnung übertragen worden sind und zur Durchführung von solchen Überweisungsaufträgen ihrer Kunden erforderlich ist, die nicht unter das Verfügungsverbot des § 8 der Verordnung fallen.

6. Verfahren bei der Ablieferung und Anmeldung von Altgeld.

(a) In den Fällen des § 12 (c) der Verordnung haben die Umtauschschalter auf der ersten Ausfertigung des Vordruckes A zu vermerken, daß der Personalausweis des in erster Linie Verpflichteten nicht vorgelegt werden ist. Das Geldinstitut, welches das Reichsmark-Abwicklungskonto führt, hat das Kontoblatt mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

(b) Die Umtauschschalter haben die dritte Ausfertigung der bei ihnen abgegebenen Vordrucke A und B, mit ihrer Unterschrift versehen, an die Einreicher zurückzugeben.

(c) Die Hilfsumtauschstellen haben die bei ihnen abgelieferten Altgeldnoten sowie die ersten und zweiten Ausfertigungen der bei ihnen abgegebenen Vordrucke einer von ihnen auszuwählenden oder von der Währungskommission zu bestimmenden Hauptumtauschstelle zu übergeben. Vor der Übergabe sind die Vordrucke nach den Geldinstituten zu ordnen, an die sie nach den Vorschriften gemäß (e) unten von der Hauptumtauschstelle weiterzuleiten sind. Die Hilfsumtauschstellen haben dieses Geldinstitut auf der Rückseite aller drei Ausfertigungen der Vordrucke zu vermerken.

(d) Die Hauptumtauschstellen haben die zweiten Ausfertigungen der Vordrucke „A“ und „B“ bei den für sie zuständigen Steuerämtern einzureichen; diese leiten die Vordrucke an die Steuerämter weiter, die für die Verpflichteten (§ 11 der Verordnung) zuständig sind. Hat ein Familienangehöriger unabhängig von dem Haushaltsverstand Altgeld abgeliefert oder angemeldet (§ 11 (a) der Verordnung), so hat das für die Hauptumtauschstelle zuständige Steueramt die zweite Ausfertigung des Vordrucks „A“ an das Steueramt weiterzuleiten, das für den in Ziffer 5 des Vordrucke bezeichneten Haushaltsvorstand zuständig ist. Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld für fremde Rechnung (§ 11 b (2) der Verordnung) hat das für die Hauptumtauschstelle zuständige Steueramt den Vordruck „B“ an das Steueramt weiterzuleiten, das für den in Ziffer 1 des Vordrucks bezeichneten wirtschaftlichen Eigentümer des Altgeldes zuständig ist. Die zweiten Ausfertigungen von Vordruck „B“, die sich auf die Ablieferung von Altgeldnoten auf Anderkonten oder auf die Anmeldung von Altguthaben auf Anderkonten beziehen, sind jedoch an das Steueramt weiterzuleiten, das für den Inhaber der Anderkonten zuständig ist. Nur die Militärregierung kann Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften anordnen oder zulassen.

(e) Die ersten Ausfertigungen der Vordrucke verbleiben grundsätzlich bei den Hauptumtauschstellen. Ist jedoch das abgelieferte Altgeld nach den Vorschriften der Verordnung [§ 12 (e) und § 12 (d)] an eine andere Hauptumtauschstelle zu überweisen, so hat die Umtauschstelle, bei welcher der Vordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben worden ist, die erste Ausfertigung des Vordrucks an die andere Hauptumtauschstelle zu übersenden. Hat der Verpflichtete kein Altgeld abgeliefert und unterhält er kein Reichsmarkguthaben bei der Hauptumtauschstelle, bei welcher der Vordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben worden ist, so hat die Hauptumtauschstelle die erste Ausfertigung des Vordrucks dem Geldinstitut zu übersenden‚ bei dem das Reichsmark-Abwicklungskonto geführt wird (§ 14 (a) der Verordnung). Hat jemand, der nicht Inhaber eines Reichsmark-Abwicklungskontos ist, Altgeldguthaben angemeldet, ohne zugleich Altgeldnoten abzuliefern, so hat die Hauptumtauschstelle die erste Ausfertigung des Vordrucks an die Hauptumtauschstelle zu senden‚ die in Ziffer 2 des Vordrucks „A“ oder in Ziffer 9 des Vordrucks „B“ an erster Stelle aufgeführt ist.

(f) Hat ein Familienangehöriger des in erster Linie Verpflichteten selbständig Altgeld angemeldet oder abgeliefert (§ 11 (a) der Verordnung), so hat das Geldinstitut‚ an das der Familienangehörige die in § 14 (b) der Verordnung vorgeschriebene Mitteilung über das Reichsmark-Abwicklungskonto zu richten hat, die erste Ausfertigung des Vordrucks „A“ nach Erhalt dieser Mitteilung unverzüglich an das Geldinstitut zu übersenden, von dem das Reichsmark-Abwicklungskonto geführt wird. Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld für fremde Rechnung (§ 11 (b) (2) der Verordnung) hat das Geldinstitut, an das die in § 14 (c) der Verordnung vorgeschriebene Mitteilung zu richten ist, entsprechend zu verfahren.

7. Feststellung des Gesamtbetrages der Altgeldguthaben.

Sobald das Geldinstitut‚ welches das Reichsmark-Abwicklungskonto (Abwicklungsbank) führt, alle Vordrucke erhalten hat, die von dem Haushaltungsvorstand und seinen Familienangehörigen abzugeben waren, hat es gemäß noch zu erlassenden Vorschriften der Währungskommission an Hand seiner eigenen Unterlagen und durch Rückfrage bei den anderen Geldinstituten, die in den Vordrucken aufgeführt sind‚ unverzüglich den Gesamtbetrag der Altgeldguthaben festzustellen, die von dem Haushaltsvorstand und seinen Familienangehörigen oder für Rechnung dieser Personen gehalten werden. Die anderen Geldinstitute sind zur Erledigung der von der Abwicklungsbank verlangten Auskünfte verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Feststellung von Altgeldguthaben, die von oder für Rechnung von juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Einzelkaufleuten und von deren Zweigniederlassungen gehalten werden. Wenn der auf diese Weise festgestellte Altgeldbestand die Summe der abgelieferten und angemeldeten Altgeldbestände übersteigt, hat die Abwicklungsbank hiervon das für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos zuständige Steueramt zu unterrichten.

8. Übergangsvorschriften für Geldinstitute.

Um die Geldinstitute in den Stand zu setzen, den Überweisungsverkehr in Deutscher Mark aufzunehmen, die den Unternehmungen nach § 17 der Verordnung zustehenden Geschäftsbeträge auszuzahlen und unaufschiebbare Betriebsausgaben zu bestreiten‚ schreibt die Währungskommission den Geldinstituten in Anrechnung auf deren spätere Ansprüche aus der Geldumstellung 1 vom Hundert des Nennbetrages der in der letzten Monatsmeldung vor dem auf das Inkrafttreten der Verordnung folgenden Tage ausgewiesenen Reichsmarkverbindlichkeiten der Geldinstitute aus Einlagen ihrer Kunden auf Deutsche-Mark-Girokonto gut.

Verbindlichkeiten aus Einlagen anderer Geldinstitute bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Währungskommission kann den vorstehenden Betrag in besonders begründeten Ausnahmefällen erhöhen oder verringern.

9. Verfahren bei der Auszahlung der Geschäftsbeträge.

(a) Vor der Zubilligüng des Geschäftsbetrages (§ 17 (a) der Verordnung) hat die Abwicklungsbank die Zahl der Arbeitnehmer des Antragstellers an Hand der von ihm vorzulegenden Lohnsteuerkarten oder an Hand seiner Abrechnungen gegenüber dem Steueramt oder gegenüber Sozialversicherungsträgern über einbehaltene Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen. Spätestens drei Wochen nach der Inanspruchnahme des Geschäftsbetrages hat der Anspruchsberechtigte der Abwicklungsbank gegenüber die Zahl der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes nachzuweisen. Familienangehörige des Antragstellers, die von ihm beschäftigt werden, und Hausangestellte gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 17 der Verordnung.

(b) Auf dem Kontoblatt des Reichsmark-Abwicklungskontos (§ 13 der Verordnung) ist der dem Kontoinhaber zustehende und der von ihm bei der Abwicklungsbank und anderen Geldinstituten in Anspruch genommene Geschäftsbetrag unter Angabe der Geldinstitute und der in Anspruch genommenen Teilbeträge zu vermerken.

10.

In den Angelegenheiten, die die Währungsreform betreffen, sollen die Zweigstellen des Berliner Stadtkontors und der Stadtsparkasse ebenso wie die der Volksbank Weisungen ausschließlich von der Währungskommission oder der Militärregierung des Sektors, in dem sie belegen sind, entgegennehmen.

11. Maßgebender Wortlaut.

Der deutsche Wortlaut dieser Bestimmung ist der maßgebende Wortlaut.

12. Inkrafttreten.

Diese Bestimmung tritt an 25. Juni 1948 um 00.01 Uhr in Kraft.

Berlin, den 24. Juni 1948.

Im Auftrage der Militärregierung
Amerikanischer Kontrollsektor
Groß-Berlin