(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 7. Juli 1948, S. 363)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 25. Juni 1948 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 366) |
(II) | Berichtigung Nr. 1 zur Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 26. Juni 1948 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 366) |
(III) | Bestimmung Nr. 4 zur Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 30. Juni 1948 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 366) |
(IV) | Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 86) |
(V) | BK/O (61) 10 betr. Bundesaußenwirtschaftsgesetz vom 4. August 1961 (GVBl. Bln. S. 1084) |
(VI) | BK/O (76) 2 betr. Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 31. März 1976 (GVBl. Bln. S. 684) |
Es wird das Folgende angeordnet:
(a) Mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Verordnung werden die auf Deutsche Mark oder Pfennig lautenden Noten und Münzen, die von der Bank Deutscher Länder ausgegeben werden, als gesetzliche Zahlungsmittel in dem betreffenden Gebiet eingeführt. Die Deutsche Mark ist in hundert Deutsche Pfennig eingeteilt.
(b) Bis zur Bekanntgabe eines bestimmten Termins, jedoch nicht später als bis zum 31. August 1948 können die folgenden Noten und Münzen zu einem Zehntel ihres bisherigen Nennwertes als Zahlungsmittel gebraucht werden:
(a) Verpflichtungen die Bezahlung in Deutscher Mark vorsehen, sind dementsprechend eintreibbar.
(b) Verpflichtungen, welche Bezahlung in der Währung vorsehen, welche im sowjetischen Sektor von Berlin als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, sind erlaubt und dementsprechend eintreibbar.
(c) Verpflichtungen, die Bezahlung in einer anderen Währung als Deutsche Mark oder der Währung, welche im sowjetischen Sektor von Berlin gesetzliches Zahlungsmittel ist, vorsehen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Devisenstelle erfolgen. Das gleiche gilt für Verpflichtungen, deren zahlbarer Betrag durch den Kurs einer solchen anderen Währung, durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.
Vorschriften für die Regelung bestehender Verträge und Schulden werden in einer späteren Verordnung getroffen.
(a) Die nachstehend aufgeführten Güter und Leistungen, die von lebenswichtiger Bedeutung für das tägliche Leben sind, dürfen in Deutscher Mark und Deutschen Pfennigen bezahlt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Zahlende nach seiner Wahl zahlen darf und der Zahlungsempfänger die Bezahlung annehmen muß, auch in derjenigen Währung, die als gesetzliches Zahlungsmittel im sowjetischen Sektor von Berlin gilt, und zwar in demjenigen Betrage, der für dieselben Güter und Leistungen nach den geltenden Vorschriften im sowjetischen Sektor zu zahlen wäre:
(b) Der Magistrat von Groß-Berlin ist ermächtigt, die in Absatz (a) oben enthaltenen Vorschriften auszuführen und Änderungen oder Ergänzungen in dem Verzeichnis der Güter und Leistungen vorzunehmen.
(c) Überall, wo in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Währungseinheit Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark verwendet ist, tritt an ihre Stelle die Währungseinheit Deutsche Mark, jedoch mit der Maßgabe, daß es zulässig ist, durch Vertrag zwischen den Parteien zu einem Rechtsgeschäft die Zahlung auch in derjenigen Währung zu vereinbaren, die im sowjetischen Sektor von Berlin als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Für alle Reichsmarkverpflichtungen wird ein Moratorium gewährt. Das Moratorium endet mit dem Ablauf des sechsten Tages nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Jeder Einwohner des betreffenden Gebiets erhält im Umtausch gegen Altgeldnoten (gemäß Paragraph 9a [1]) desselben Nennbetrages bis zu sechzig Deutsche Mark in bar (Kopfbetrag). Diese sollen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung oder am folgenden Tage ausgezahlt werden. Für den Fall, daß einem Berechtigten bei dem späteren Umtausch von Altgeld ein Anspruch auf Beträge in Deutscher Mark zusteht, wird der Kopfbetrag hierauf angerechnet.
Der Kopfbetrag wird dem Empfangsberechtigten von den Stellen ausbezahlt, die für diesen Zweck zu schaffen sind (Auszahlungsstellen). Insofern keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, wird der Kopfbetrag nur von der Auszahlungsstelle des Verwaltungsbezirks ausgezahlt, in welchem der Berechtigte wohnhaft ist. Der Kopfbetrag kann für andere Personen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden, unter denen es zulässig ist, die Lebensmittelkarten für andere Personen in Empfang zu nehmen.
Über Altgeld darf mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nur verfügt werden, soweit dieses Gesetz oder weitere Gesetze oder Durchführungsverordnungen es ausdrücklich zulassen.
Als Altgeld im Sinne dieser Verordnung gelten:
Das am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im betreffenden Gebiet vorhandene Altgeld ist gemäß den folgenden Bestimmungen zwischen dem zweiten und sechsten Tage, beide Tage einschließlich, nach dem Inkrafttreten abzuliefern und anzumelden. Die Versäumung dieser Frist zieht grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den abzuliefernden Altgeldnoten und den anzumeldenden Altguthaben nach sich.
Zur Anmeldung und Ablieferung verpflichtet (wie unten angegeben) sind mit Ausnahme der Geldinstitute, für die besondere Vorschriften erlassen werden, alle natürlichen und juristischen Personen, deren Wohnsitz oder Ort der Niederlassung sich im betreffenden Gebiet befindet. Solche Personen werden hiernach als Verpflichtete bezeichnet.
(a) Altgeld natürlicher Personen ist mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck (Vordruck A) abzuliefern und anzumelden. Abzulieferndes oder anzumeldendes Altgeld der Ehefrau eines Verpflichteten ist von diesem zusammen mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Daß gleiche gilt für abzulieferndes und anzumeldendes Altgeld solcher Kinder des Verpflichteten, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem Personalausweis der verpflichteten Person eingetragen sind. Halten sich der Verpflichtete und solche Familienangehörige der Verpflichteten, deren Altgeld er hiernach zusammen mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden hat, während der Anmelde- und Ablieferungsfrist an verschiedenen Orten auf, so können diese Familienangehörigen ihr Altgeld unter Angabe des Namens und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des in erster Linie Verpflichteten selbständig abliefern und anmelden. In diesem Falle hat die Ehefrau oder das jeweils älteste Familienmitglied zusammen mit ihrem bzw. seinem eigenen Altgeld das Altgeld der bei ihr bzw. bei ihm befindlichen Familienmitglieder abzuliefern und anzumelden.
(b) Juristische Personen und Personenvereinigungen (mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Personen, jedoch einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Stocks für Arbeitseinsatz) haben ihre Altgeldguthaben mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck (Vordruck B) anzumelden und ihre Altgeldnoten bei der Anmeldung abzuliefern. Den juristischen Personen stehen gleich:
(c) Die Kassen der Land-, Kreis- und Bezirksämter und ähnlicher Stellen, der Postämter und der Postscheckämter und die sonstigen Kassen der Postverwaltungen haben ihre Bestände an Altgeldnoten binnen sechs Tagen vom Inkrafttreten dieser Verordnung auf ein Reichsmarkkonto bei einer Hauptumtauschstelle (§ 12 (a) (1)) einzuzahlen.
(d) Altgeld kann auch durch einen Bevollmächtigten des Verpflichteten oder einen gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten abgeliefert und angemeldet werden. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten ist gegenüber der Umtauschstelle (§ 12) durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(a) Das Altgeld ist bei folgenden Stellen (Umtauschstellen) abzuliefern und anzumelden:
(b) Wer bereits ein Altgeldguthaben bei einer oder mehreren Hauptumtauschstellen unterhält, hat das Altgeld vorbehaltlich der Vorschriften unter (c) und (d) bei einer dieser Hauptumtauschstellen abzuliefern oder anzumelden. Die Hauptumtauschstelle hat den abgelieferten Betrag dem bei ihr unterhaltenen Konto des Verpflichteten gutzuschreiben; führt sie für den Verpflichteten oder für seine Familienangehörigen zwei oder mehrere Konten, so hat sie den abgelieferten Betrag, wenn der Verpflichtete nichts anderes bestimmt, demjenigen der bei ihr unterhaltenen Konten gutzuschreiben, das in Ziffer 2 des Vordruckes A oder in Ziffer 9 des Vordrucks B zuerst aufgeführt ist. Die Einzahlungen auf mehrere Konten ein und derselben Person sind unzulässig.
(c) Wer kein Altgeldguthaben bei einer Hauptumtauschstelle unterhält, darf das Altgeld bei einer beliebigen Hauptumtauschstelle abliefern oder anmelden. In solchen Fällen sind die Hauptumtauschstelen verpflichtet, ein neues Reichsmarkkonto zu seinen Gunsten zu eröffnen.
(d) Verpflichtete, deren Arbeitgeber gemäß Absatz (a) (2) angewiesen oder ermächtigt ist, eine Hilfsumtauschstelle einzurichten, können ihr Altgeld und das von ihnen mitabzuliefernde oder mitanzumeldende Altgeld ihrer Familienangehörigen bei dieser Hilfsumtauschstelle abliefern und anmelden. Das abgelieferte Altgeld ist in diesen Fällen auf das bei einer Hauptumtauschstelle unterhaltene Konto des Verpflichteten zu überweisen, das in Ziffer 2 des Vordruckes A an erster Stelle aufgeführt ist. Unterhält der Verpflichtete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptumtauschstelle, so ist der ab gelieferte Altgeldbetrag auf ein neu zu eröffnendes Konto bei der Hauptumtauschstelle zu überweisen, die der Verpflichtete in diesem Fall in Ziffer 8 des Vordrucks A zu benennen hat.
(e) Bei Abgabe des Vordrucks A ist für jede Person, die in dem Vordruck unter Ziffer 1 aufgeführt ist, der Personalausweis vorzulegen, soweit die Person einen Personalausweis besitzt. Die Umtauschstelle hat bei dieser Gelegenheit die zweite Seite des Personalausweises in der linken unteren Ecke abzustempeln. Wird der Personalausweis des in erster Linie Verpflichteten (Paragraph 11a) nicht vorgelegt, so können aus dem Altgeld entstehende Ansprüche erst geltend gemacht werden, wenn der Personalausweis dem Geldinstitut, welches das Reichsmarkabwicklungskonto führt, nachträglich zur Abstempelung vorgelegt wird.
Die Abwicklung aller Ansprüche die dem Verpflichteten und seinen Familienangehörigen (§ 11a) nach dieser und folgenden Verordnungen aus dem abgelieferten und angemeldeten Altgeld zustehen, wird von einer Hauptumtauschstelle (Abwicklungsbank) mit Hilfe eines „Reichsmark-Abwicklungskonto“ überwacht.
(a) Wenn der Verpflichtete nichts anderes bestimmt, gilt als Reichsmark-Abwicklungskonto das Konto, auf das der abgelieferte Geldbetrag nach § 12 b ‒ d gutzuschreiben ist. Hat ein Verpflichteter keine Altgeldnoten abgeliefert, so gilt das angemeldete Konto bei der Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto. Werden von einem Verpflichteten, der kein Altgeld abgeliefert hat, bei einer Hauptumtauschstelle mehrere Reichsmarkkonten angemeldet, so gilt als Reichsmark-Abwicklungskonto dasjenige der bei dieser Hauptumtauschstelle unterhaltenen Konten, das in Ziffer 2 des Vordrucks A oder in Ziffer 9 des Vordrucks B zuerst aufgeführt ist. Unterhalten der Verpflichtete und seine Familienmitglieder bei dieser Hauptumtauschstelle keine Altgeldguthaben, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichsmark-Abwicklungskonto.
(b) Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld durch einen Familienangehörigen (§ 11 a) gilt das Reichsmark-Abwicklungskonto des in erster Linie Verpflichteten auch als Reichsmark-Abwicklungskonto seiner Familienangehörigen. Der Familienangehörige hat das Reichsmark-Abwicklungskonto unverzüglich dem Geldinstitut mitzuteilen, welches den abgelieferten Geldbetrag nach § 12 (b ‒ d) auf dem Konto dieses Familienangehörigen gutzuschreiben hat. Hat der Familienangehörige keine Altgeldnoten abgeliefert, so hat er jenes Reichsmark-Abwicklungskonto der Hauptumtauschstelle mitzuteilen, die er in Ziffer 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt hat.
(c) Die Vorschriften des vorgehenden Absatzes (b) finden sinngemäß Anwendung auf Zweigniederlassungen von Unternehmungen und auf solche Personen, die Altgeld für fremde Rechnungen abliefern oder anmelden. Anderkonten gelten jedoch als besondere Reichsmark-Abwicklungskonten.
Eine Deutsche-Mark-Kommission wird hiermit geschaffen (im nachstehenden Währungskommission benannt).
(a) Die Währungskommission ist verpflichtet, alle Bezirksverwaltungen in dem betreffenden Gebiet für die ihnen unterstehenden Verwaltungsstellen und das Landesfinanzamt für alle nicht den Bezirksverwaltungen unterstehenden Verwaltungsstellen in dem betreffenden Gebiet mit Deutsche-Mark-Beträgen zu einem Sechstel der tatsächlichen Ausgaben der betreffenden Verwaltungsstellen während des Zeitraums vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. März 1948 zu versorgen. Die oben genannten Bezirksverwaltungen und das Landesfinanzamt müssen die erhaltenen Beträge an die Verwaltungsstellen entsprechend verteilen.
(b) Die Währungskommission ist verpflichtet, die Postverwaltungen des betreffenden Gebiets mit Beträgen in der neuen Währung in Höhe von sechzig Deutsche Mark pro Arbeitnehmer zu versorgen.
(a) In Anrechnung auf ihre späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld erhalten Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden haben sowie Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf Antrag eine in Deutsche Mark zahlbare Übergangshilfe für geschäftliche Zwecke (Geschäftsbetrag). Der Geschäftsbetrag bemißt sich nach der Zahl der von dem Anspruchsberechtigten beschäftigten Arbeitnehmer und der Höhe der von ihm unterhaltenen Altgeldguthaben. Er beträgt sechzig Deutsche Mark je Arbeitnehmer, höchstens jedoch eine Deutsche Mark für jedes Reichsmark-Altgeldguthaben. Aus den erhaltenen Beträgen hat er jedem Arbeitnehmer an dem nächsten fälligen Zahltag für Löhne und Gehälter nach dem Inkrafttreten der Verordnung auf der Grundlage 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark, von dem fälligen Betrag zumindest in der Höhe eines Wochengehaltes oder 40 Deutsche Mark, je nach dem kleineren Betrag, auszuzahlen.
(b) Antrag auf die Gewährung des Geschäftsbetrages ist bei der Abwicklungsbank (§ 13) mindestens sechs Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Im Falle der Berechtigte sein Altgeld nicht abgeliefert oder angemeldet hat, ist der Antrag bei dem Geldinstitut, welches er als Abwicklungsbank in Aussicht genommen hat, einzureichen; in diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, sein Altgeld bei jenem Geldinstitut abzuliefern und anzumelden.
(c) Der Geschäftsbetrag kann grundsätzlich nur bei der Abwicklungsbank in Anspruch genommen werden; reichen jedoch die Altgeldguthaben des Anspruchsberechtigten bei der Abwicklungsbank nicht aus, um den Geschäftsbetrag, der ihm nach der Zahl seiner Arbeitnehmer zusteht, in voller Höhe zu decken, so kann der Rest des Geschäftsbetrages mit Zustimmung der Abwicklungsbank bei anderen Geldinstituten erhoben werden, wenn und soweit der Anspruchsberechtigte bei den anderen Geldinstituten ausreichende Altgeldguthaben unterhält.
(d) Im Rahmen der vorstehenden Vorschriften sind die Hauptumtauschstellen verpflichtet, den Geschäftsbetrag auszuzahlen.
(a) Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt vor dem Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhalten hat, sind danach in Reichsmark auszuführen; dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Postanstalt den Auftrag erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hat. Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt am folgenden Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung oder später erhalten hat, sind als unausführbar zurückzugeben.
(b) Aufträge auf Barauszahlung von Reichsmarkbeträgen zu Lasten eines Altgeldguthabens dürfen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr ausgeführt werden. Zur Auszahlung bereitgestellte Beträge sind auf das Konto des Auftraggebers zurückzuüberweisen.
(c) Postanweisungen über Reichsmarkbeträge dürfen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr durch Barzahlung ausgeführt werden. Zur Auszahlung bereitgestellte Beträge sind auf ein Reichsmarkkonto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu überweisen. Das Konto ist von der ausführenden Postanstalt bei dem Empfänger zu erfragen.
(d) Wenn der erste Zahlungstermin von Löhnen und Gehältern nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mehr als neun Tage nach dem Inkrafttreten fällig wird, so ist an die Lohn- und Gehaltsberechtigten eine zusätzliche Zahlung in Deutscher Mark zu leisten. Nachzuzahlen sind siebzig vom hundert desjenigen Teiles des beim letzten Zahlungstermin nach Abzug der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beiträge zur Sozialversicherung empfangenen Reichsmarkbetrages, der dem Anteil des am zehnten Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnenden und am nächsten planmäßigen Zahlungstermin endenden Zeitraums an der gesamten Zahlungsperiode entspricht. Der zusätzliche Betrag ist am dreizehnten Tag nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig und unterliegt nicht der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
(a) Wer mit der Absicht, den Zweck dieses Gesetzes zu vereiteln, den von einer Militärregierung erlassenen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung zuwiderhandelt oder in den Erklärungen gemäß Vordruck „A“ bzw. „B“ zu dieser Verordnung vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen bestraft. Straffrei bleibt, wer Altgeldnoten vernichtet, statt sie abzuliefern.
(b) Die deutschen Gerichte werden vorbehaltlich der von einer Militärregierung erlassenen Vorschriften ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die Gerichtsbarkeit auszuüben.
Vorbehaltlich abweichender Verfügungen finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung auf
Folgendes gilt für Guthaben von Personen, die unter § 20 Abs. a aufgeführt sind:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Altgeldbestände der Besatzungsmächte, deren Umwandlung von der Währungskommission nach den Weisungen der Militärregierung durchgeführt wird.
Ausnahmsweise ist der deutsche Wortlaut dieser Verordnung der amtliche Wortlaut.
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1948 um 00.01 Uhr in Kraft.
24. Juni 1948.
General Georges Jacques Ganeval, Französischer Kommandant in Berlin
Generalmajor E. O. Herbert, Britischer Kommandant in Berlin
Oberst der Kavallerie Frank L. Howley, Amerikanischer Kommandant in Berlin